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Nur mit der Zivilehe, die vor einem Standesbeamten zu schließen ist, sind alle rechtlichen Wirkungen der Ehe verbunden. Art. 21 Abs. 2 der belgischen Verfassung bestimmt den Vorrang der Zivilehe: "Die zivile Eheschließung muss stets der Einsegnung der Ehe vorangehen, vorbehaltlich der erforderlichenfalls durch das Gesetz festzulegenden Ausnahmen."[6] Die religiöse Eheschließung hat grundsätzlich keine rechtliche Wirkung.
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