Rz. 119

Ist eine Person seit mehr als drei Monaten nicht mehr an ihrem Wohnsitz oder Wohnort erschienen, ohne dass man während mindestens drei Monaten eine Nachricht von ihr erhalten hätte, und besteht dadurch eine gewisse Unsicherheit darüber, ob sie lebt oder verstorben ist, kann der Friedensrichter auf Ersuchen jedes Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft die Verschollenheitsvermutung feststellen und einen gerichtlichen Verwalter bestellen. Der gerichtliche Verwalter erstellt spätestens einen Monat nach Annahme seiner Bestellung einen Bericht über die Vermögenslage des vermutlich Verschollenen und übermittelt diesen dem Friedensrichter. Er legt dem Friedensrichter jedes Jahr Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens des vermutlich Verschollenen ab, indem er einen schriftlichen Bericht vorlegt[133]

[133] Der Inhalt des Berichts wird in Art. 114 § 1 ZGB näher beschrieben.

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