Rz. 161

Ab dem Veranlagungsjahr 2021 beträgt der allgemeine Steuersatz der Gesellschaften 25 %. Der Tarif der Körperschaftsteuer wurde somit ansehnlich verringert.

 

Rz. 162

Seit dem Veranlagungsjahr 2007 besteht für Gesellschaften des Weiteren die Möglichkeit, ihre Steuerbemessungsgrundlage im Wege eines fiktiven Zinsabzuges auf Eigenkapital zu verringern (Art. 205bis EStG). Dieser Abzug für Risikokapital ("déduction pour capital à risque/aftrek voor risicokapitaal") wird belgischen Gesellschaften sowie belgischen Zweigniederlassungen gebietsfremder Unternehmen gewährt.

Der Betrag, der von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden kann, entspricht annähernd den Zinsen, die im Falle einer Darlehensfremdfinanzierung zu zahlen gewesen wären. Zur Berechnung ist das Gesellschaftsvermögen am Ende des letzten steuerpflichtigen Zeitraums hinsichtlich verschiedener Positionen zu korrigieren und darauf der festgelegte fiktive Zinssatz anzuwenden. Seit dem Jahr 2014 wird der fiktive Zinssatz auf Basis des Durchschnitts der linearen Obligationen über einen Zeitraum von 10 Jahren mit einem Maximalbetrag von 3 % berechnet. Der Zinssatz für das Steuerjahr 2019 beträgt 0,746 %, für das Steuerjahr 2020 0,726 %. Diese Prozentsätze sind bei kleinen Unternehmen gem. Art. 1:24 GGV um 0,5 % zu erhöhen.

Durch den Abzug für Risikokapital wird der effektiv in Belgien zu zahlende Körperschaftsteuersatz erheblich reduziert.

 

Rz. 163

Ab dem Veranlagungsjahr 2021 wird kleinen Gesellschaften (Art. 1:24 §§ 16 GGV) gem. Art. 215 EStG ein ermäßigter Steuersatz von 20 % gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen weniger als 100.000 EUR beträgt.

Liegt das Einkommen der Gesellschaft über 100.000 EUR, wird auf das gesamte Einkommen der normale Steuersatz von 25 % erhoben.

 

Rz. 164

Bestimmte Gesellschaften sind allerdings von den ermäßigten Steuersätzen ausgeschlossen (Art. 215 EStG). Dies sind:

Gesellschaften, deren Gesellschaftsvermögen zu mindestens 50 % von einer oder mehreren Gesellschaften gehalten wird (sog. Tochtergesellschaften);
Finanzierungsgesellschaften, die bestimmte Kriterien bezüglich ihrer Beteiligungen erfüllen;
Gesellschaften, die nicht mindestens einem Geschäftsführer ein Gehalt von zumindest 45.000 EUR gewähren bzw. in dem Fall, in dem das steuerbare Ergebnis der Gesellschaft unter 45.000 EUR liegt, eine Vergütung, die mindestens dem steuerbaren Einkommen der Gesellschaft entspricht;
Regulierte Investmentgesellschaften, die in Art. 6 des Gesetzes vom 20.7.2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnt sind;
Organisationen für die Finanzierung von Pensionen, die in Art. 8 des Gesetzes vom 27.10.2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge erwähnt sind.
 

Rz. 165

Die Gesellschaften müssen im Laufe des Geschäftsjahres ihre zukünftige Steuerschuld selbst ermitteln und in Form von vierteljährlichen Vorauszahlungen begleichen, um eine pauschale Erhöhung der Körperschaftsteuer aufgrund fehlender oder unzureichend geleisteter Vorauszahlungen zu vermeiden. Die Prozentsätze der Erhöhungen werden jährlich durch die Steuerverwaltung festgelegt (Art. 218 EStG).

 

Rz. 166

Schließlich wird eine gesonderte Steuer von 100 % auf Zuwendungen erhoben, wenn die Identität des Begünstigten dem Finanzamt nicht mitgeteilt wurde. Eine Zusatzsteuer von 50 % wird außerdem auf Gewinne erhoben, die nicht in der Steuererklärung der Gesellschaft angegeben wurden (Art. 219 EStG).

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