Rz. 130
Auf die Gewinnprämie werden seitens des Arbeitnehmers ein Solidaritätsbeitrag von 13,07 % und eine Steuer von 7 % fällig, während der Arbeitgeber von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist. Die Gewinnprämie ist jedoch für körperschaftsteuerliche Zwecke nicht abzugsfähig.
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