Rz. 209

Art. 2.7.3.2.12 des Codex sieht einen Steuerfreibetrag für behinderte Erben und Vermächtnisnehmer vor.

Unbebauter, in Naturschutzgebieten belegener Grundbesitz ist unter den in Art. 2.7.6.0.2. des Codex festgelegten Bedingungen von der Erbschaftsteuer befreit. Für Wald ist in Art. 2.7.6.0.3. des Codex eine Steuerbefreiung vorgesehen.

Für Erbschaften, die nach dem 23.1.2014 eröffnet wurden, bewirkt Art. 2.7.6.0.4. des Codex eine Steuerbefreiung für die Werte, die ein Verwandter in aufsteigender Linie aus dem Nachlass seines Abkömmlings erhält, wenn:

er diese Güter dem Abkömmling im Wege der Schenkung unter Lebenden übertragen hat;
sich diese Güter noch im Nachlass befinden oder, falls diese veräußert wurden, zum Nachlass noch eine diesbezügliche Forderung gehört;
der Erblasser ohne Nachkommen verstorben ist;
und die Erben die Anwendung des Artikels ausdrücklich beantragen.
 

Rz. 210

Art. 2.7.6.0.6. Par. 1 des Codex[160] sieht eine Steuerbefreiung für Vollwaisen,[161] die jünger als 21 Jahre sind, in Höhe eines Betrages von 75.000 EUR in Bezug auf die beweglichen Güter des Nachlasses und eine Befreiung für den Hauptwohnsitz des Verstorbenen.

Par. 2 desselben Artikels sieht einen Steuerfreibetrag zugunsten des Partners in Höhe von 50.000 EUR in Bezug auf die beweglichen Güter des Nachlasses vor.

 

Rz. 211

Art. 2.7.5.0.1. des Codex sieht eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer und der Übertragungsteuer für Erben und Vermächtnisnehmer in gerader Linie, Ehegatten und Zusammenwohnende vor. Soweit der Nettowert des jeweiligen Erbanfalls niedriger ist als 50.000 EUR, wird der Steuerbetrag um eine Summe verringert, die nach der folgenden Formel berechnet wird:

500 EUR × [1 – (erworbener Nettowert/50.000)]

Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar, wenn der Nettowert des Anfalls die Summe von 50.000 EUR überschreitet.

Die Steuern, die durch ein Kind des Erblassers geschuldet sind, werden zusätzlich um 75 EUR je Jahr verringert, das bis zum Erreichen des Alters von 21 Jahren des Kindes verstreichen muss. In diesem Fall werden die durch den Ehegatten oder Zusammenwohnenden geschuldeten Steuern um die Hälfte des Betrages verringert, um den die Steuern der gemeinsamen Kinder verringert werden.

 

Rz. 212

Art. 2.7.5.0.1. Par. 1 Abs. 3 und 4 sieht Ermäßigungen der Erbschaftsteuer und der Übertragungsteuer für andere Erben und Vermächtnisnehmer als Verwandte in gerader Linie, Ehegatten und Zusammenwohnende vor. Soweit der Nettowert des jeweiligen Erbanfalls niedriger ist als 75.000 EUR, wird der Steuerbetrag um eine Summe verringert, die nach den folgenden Formeln berechnet wird:

a) Bei Erwerb durch Geschwister des Erblassers wird die Steuerermäßigung der einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmer wie folgt berechnet:

wenn der Nettowert des Erbanteils 18.750 EUR nicht übersteigt:

2.000 EUR × [1 – (erworbener Nettowert/20.000)]

wenn der Nettowert des Erbanteils zwischen 18.750 EUR und 75.000 EUR beträgt:

2.500 EUR × [1 – (erworbener Nettowert/75.000)]

b) Bei Erwerb durch andere Personen wird die gleiche Steuerermäßigung auf den Gesamtwert, den die Erben und Vermächtnisnehmer dieser Kategorie erwerben, berechnet und unter diesen Begünstigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Erbanteile aufgeteilt.

 

Rz. 213

Begünstigung von Familienunternehmen: In der Region Flandern gilt ein Steuertarif von 3 % in gerader Linie und zwischen Partnern (siehe Rdn 205),[162] und von 7 % für alle anderen Personen gem. Art. 2.7.4.2.2. des Codex für:

a) Art. 2.7.4.2.2. § 1 Ziffer 1: Vermögen, das der Erblasser oder sein Ehegatte beruflich in ein Familienunternehmen investiert hat. Familienunternehmen sind Industrie-, Handels-, Handwerks- oder landwirtschaftliche Betriebe sowie freiberufliche Tätigkeiten, die vom Erblasser und/oder seinem Ehegatten oder zusammenwohnenden Partner persönlich, ggf. gemeinsam mit anderen Personen, geleitet bzw. ausgeübt worden sind. Die Steuerbefreiung ist auf den Nettowert der beruflich investierten Güter anwendbar, mit Ausnahme der Immobilien, die zu Wohnzwecken genutzt werden oder dazu bestimmt sind. Sämtliche Nachlasspassiva und Begräbniskosten werden von dem Wert der investierten Güter abgezogen, außer den Schulden, die sich nachweislich und speziell auf den Erwerb oder die Erhaltung anderer Güter beziehen.

b) Art. 2.7.4.2.2. § 1 Ziffer 2: Aktien einer Familiengesellschaft. Der Sitz der tatsächlichen Leitung der Gesellschaft muss sich in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden. Es ist nicht erforderlich, dass die Gesellschaft vom Erblasser und/oder seinem Ehegatten persönlich geleitet worden ist. Die Steuerermäßigung bezieht sich auch auf Holdinggesellschaften unter der Voraussetzung, dass diese mindestens 30 % der Aktien einer Tochtergesellschaft hält, die als Familiengesellschaft im Sinne dieser Gesetzgebung gilt, und beschränkt sich auf den Wert dieser Beteiligung an der Familiengesellschaft mit industrieller, kommerzieller, handwerklicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Tätigkeit.

Die Steuerbefr...

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