Rz. 94

Im Rahmen der Vereinbarung einer "tontine" erwerben zwei oder mehr Personen einen Vermögensgegenstand, i.d.R. eine Immobilie, aber z.B. auch einen Gesellschaftsanteil, gemeinschaftlich, mit der Maßgabe, dass der Anteil des Zuerstversterbenden dem oder den übrigen Beteiligten mit seinem Tode zufällt.[124] Hierbei handelt es sich grundsätzlich nicht um ein unentgeltliches, sondern um ein aleatorisches Rechtsgeschäft. Das Entgelt besteht hier zwar nicht in Form eines Kaufpreises, wohl aber in der wechselseitigen Gewährung eines Erwerbsrechts für den Fall des Überlebens. Noterbrechte können hiernach nur betroffen sein, wenn die wechselseitigen Erwerbschancen nicht gleich hoch sind, etwa durch unterschiedliches Alter der Beteiligten, und dieser Unterschied beim Erwerb des gemeinsamen Vermögensgegenstandes nicht durch eine entsprechende Vereinbarung, z.B. eine unterschiedliche Verteilung der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, ausgeglichen ist.[125]

[124] Hierzu und zu den erb- und registersteuerlichen Folgen vgl. Rn 220 sowie Grote, S. 33 f. und Bartsch, S. 31 f.
[125] Pintens, in: Henrich/Schwab, Familienerbrecht, S. 24; ders., in: Gottwald/Henrich/Schwab, Beiträge zum europäischen Familienrecht, S. 292.

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