Rz. 129

Die finanzielle Teilhabe der Arbeitnehmer kann verschieden ausgestaltet sein:

durch Gewinnbeteiligung, wobei diese nicht nur im Hinblick auf den Unternehmensgewinn, sondern auch für andere Parameter, wie Umsatz, Wertsteigerung etc., vereinbart werden kann. Zu beachten ist, dass bei der Festlegung der Gewinnbeteiligungsformel eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen[1] im Zusammenhang mit den Lohnkosten sowie der Natur der Entlohnung zu berücksichtigen ist.
durch Anteilserwerb entweder im Zuge der Ausgabe neuer Anteile oder durch Erwerb von eigenen Anteilen durch die Gesellschaft selbst, die diese dann an die Arbeitnehmer weitergibt.
[1] Gesetz v. 10.7.1998 betreffend die Gewinnbeteiligung; Gesetz v. 26.7.1996 über die Förderung der Beschäftigung und zur präventiven Gewährleistung des Konkurrenzvermögens (betreffend die Lohnmäßigung).

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