Rz. 148

Erben und Vermächtnisnehmer sowie Gläubiger, die einen vollstreckbaren Titel haben oder über einen Titel verfügen, dessen Rechtmäßigkeit (vorbehaltlich der Entscheidung zur Hauptsache) von dem Friedensrichter anerkannt wurde, sind berechtigt, die Inventarerrichtung zu verlangen. Die Genehmigung zur Inventarerrichtung – sofern diese nicht im Rahmen einer Entsiegelung erfolgen soll – ist i.d.R. bei dem örtlich zuständigen Friedensrichter zu beantragen. Erben, Universal- und Bruchteilsvermächtnisnehmer, Ehegatten und Testamentsvollstrecker benötigen jedoch keine richterliche Genehmigung: Sie können die Inventarisierung veranlassen, indem sie sich unmittelbar an einen Notar wenden. Zuständig für die Inventaraufnahme sind ausschließlich die Notare.

 

Rz. 149

Das Inventar wird grundsätzlich in den Räumen aufgenommen, in welchen sich die zu verzeichnenden Sachen befinden. Es umfasst hauptsächlich eine Beschreibung und Bewertung der beweglichen Sachen, eine Analyse der Urkunden und Schriftstücke sowie die von den beteiligten Parteien abgegebenen Erklärungen zu den Aktiva und Passiva.

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