[132] Eingeführt durch das Gesetz vom 9.5.2007 (II).

a) Verschollenheitsvermutung

 

Rz. 119

Ist eine Person seit mehr als drei Monaten nicht mehr an ihrem Wohnsitz oder Wohnort erschienen, ohne dass man während mindestens drei Monaten eine Nachricht von ihr erhalten hätte, und besteht dadurch eine gewisse Unsicherheit darüber, ob sie lebt oder verstorben ist, kann der Friedensrichter auf Ersuchen jedes Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft die Verschollenheitsvermutung feststellen und einen gerichtlichen Verwalter bestellen. Der gerichtliche Verwalter erstellt spätestens einen Monat nach Annahme seiner Bestellung einen Bericht über die Vermögenslage des vermutlich Verschollenen und übermittelt diesen dem Friedensrichter. Er legt dem Friedensrichter jedes Jahr Rechenschaft über die Verwaltung des Vermögens des vermutlich Verschollenen ab, indem er einen schriftlichen Bericht vorlegt[133]

[133] Der Inhalt des Berichts wird in Art. 114 § 1 ZGB näher beschrieben.

b) Verschollenheitserklärung

 

Rz. 120

Wenn seit dem Urteil, mit dem die Verschollenheitsvermutung festgestellt wurde, fünf Jahre oder seit Erhalt der letzten Nachrichten des Verschollenen sieben Jahre verstrichen sind, kann die Verschollenheitserklärung auf Ersuchen jedes Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft vom Familiengericht ausgesprochen werden. Dieses Ersuchen wird im Belgischen Staatsblatt, in zwei regionalen Tageszeitungen sowie in einer landesweit vertriebenen Tageszeitung veröffentlicht und das Gericht darf das Urteil über die Verschollenheitserklärung erst ein Jahr nach der letzten dieser Veröffentlichungen erlassen. Der Tenor dieses Urteils wird in das Personenstandsregister des letzten Wohnsitzes des Verschollenen oder, in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes, in Brüssel übertragen. Die rechtskräftige Entscheidung zieht ab dem Datum der Übertragung alle Wirkungen des Todes nach sich.

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