Rz. 171

Bei Auszahlung einer Dividende ist die Gesellschaft verpflichtet, eine Quellensteuer ("Mobilienvorabzug") einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Die Höhe dieser Steuer hängt vom Ausgabedatum und der Art der Anteile ab und beträgt grundsätzlich 30 %. In bestimmten Fällen gilt ein Tarif von 5, 15 oder 20 % (Art. 269 EStG). Für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, d.h. für Personen, die ihr Welteinkommen in Belgien versteuern, ist es eine Abgeltungssteuer. Das bedeutet, dass die Einkünfte nicht weiter meldepflichtig sind.

Handelt es sich bei dem Empfänger der Dividende um eine Gesellschaft, so wird dies vollumfänglich als Ertrag verbucht und kann, sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, als "endgültig versteuerte Einkünfte" abgezogen werden (siehe Rdn 160).

 

Rz. 172

Die Zinsen von bestimmten, den Gesellschaftern gewährten Darlehen werden in manchen Fällen als Dividenden bewertet. Das ist der Fall, wenn der vereinbarte Zinssatz höher liegt als der marktübliche Zinssatz oder aber der Darlehensbetrag die Höhe des eingezahlten Gesellschaftsvermögens zuzüglich der versteuerten Rücklagen der Gesellschaft zu Beginn des Besteuerungszeitraums übersteigt. Seit der Vereinheitlichung des Quellensteuersatzes für Zinsen und Dividenden, der seit 2017 30 % beträgt, hat dies dann nur noch zur Folge, dass die gezahlten Zinsen nicht mehr als Betriebsaufwendungen abziehbar sind.

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