Rz. 216

Bei Erwerb durch Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, gesetzlich Zusammenwohnende und Geschwister wird der Nettowert des Erbanfalls der einzelnen Erben jeweils getrennt nach den folgenden Tarifen besteuert. Bei Erwerb durch andere als die vorgenannten Personen wird die anwendbare Tarifstufe durch den Gesamterwerb der Personen, die zur gleichen Kategorie gehören, bestimmt. Gemäß Art. 60quater ErbStGB BH sind die zulässigen Passiva in folgender Reihenfolge von den Nachlasspassiva abzuziehen:

zunächst von den in Art. 60bis ErbStGB BH bezeichneten Aktiva (Familienunternehmen und -gesellschaften);
anschließend von den in Art. 60ter ErbStGB BH bezeichneten Aktiva (Hauptwohnsitz des Erblassers);
und letztlich von allen anderen Nachlassaktiva.
 

Rz. 217

Beweist der Erbe oder Vermächtnisnehmer jedoch, dass der Erblasser speziell für den Erwerb, die Verbesserung oder die Erhaltung gewisser Güter Schulden eingegangen ist, sind diese Verbindlichkeiten von den betroffenen Nachlassbestandteilen abzuziehen.

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