Leitsatz

Bezeichnet der Mieter den Vermieter als "dumme Kuh" und "Arschloch", stellt dies eine erhebliche Vertragsverletzung dar, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses berechtigt. Beleidigungen per SMS müssen dem Mieter zugeordnet werden können.

 

Fakten:

Der Mieter hatte dem Vermieter SMS geschrieben, in denen er ihn als "dumme Kuh" und "Arschloch" bezeichnet hatte. Der Vermieter kündigte dem Mieter daraufhin fristlos und fordert nun Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Gericht gibt dem Vermieter Recht: Die Kündigung war begründet. Die Bezeichnung des Vermieters als "dumme Kuh" und "Arschloch" stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar, die für den Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt. Die Wiederholung der Beleidigung innerhalb von einigen Tagen wirkt erschwerend. Die Beleidigung ist eine Vertragsverletzung, die eine Straftat darstellt und so erheblich ist, dass es keiner Abmahnung bedurfte. Die eingegangenen SMS sind dem Mieter zuzuordnen. Die Telefongesellschaft hat bei der Übermittlung der SMS jedenfalls die absendende Rufnummer mitgeteilt, die dem Mieter zuzuordnen ist. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass Dritte den Anschluss gegen den Willen des Mieters und ohne sein Wissen missbraucht haben könnten, kann außer Betracht bleiben. Der Vermieter musste den Mieter vor der fristlosen Kündigung auch nicht abmahnen.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Beschluss vom 22.02.2005, 63 S 410/04

Fazit:

Eine fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses kommt bei schweren Vertragsverletzungen in Betracht. Dazu gehören auch Beleidigungen, die keiner Abmahnung bedürfen. Wann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

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