1 Leitsatz

Die Bezeichnung der Hausverwalterin seitens des Mieters als "dümmliche Schlampe aus Stuttgart" kann eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

2 Normenkette

§§ 535, 543, 573 BGB; § 185 StGB

3 Das Problem

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, d. h. ein Kündigungsgrund, liegt vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Die ordentliche Kündigung ist daher auch bei einer schuldhaften Vertragsverletzung geringeren Gewichts möglich, die für sich genommen noch nicht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen würde.

4 Die Entscheidung

In dem vom LG München I entschiedenen Fall lag der vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung der Vorwurf zugrunde, dass der Mieter gegenüber einem weiteren Bewohner des Hauses über die Hausverwalterin des Vermieters geäußert habe, dass er mit dieser "dümmlichen Schlampe aus Stuttgart" derzeit vor Gericht stehe. Dazu hat das LG München I entschieden, dass insbesondere wegen des sexistischen und sexualisierten Elements der verbalen Herabwürdigung der Hausverwalterin jedenfalls eine ordentliche Kündigung, d. h. eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, gerechtfertigt ist.

Der zur Wirksamkeit der Kündigung grundsätzlich erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Handlung des Mieters und dem Mietverhältnis ist dabei insbesondere dann gegeben, wenn die Beleidigung innerhalb des Mietanwesens gegenüber Mitmietern, Nachbarn oder Besuchern erfolgt ist. Dabei kommt es nach Auffassung des LG München I nicht darauf an, ob die dergestalt Beleidigte während der ehrverletzenden Äußerung selbst anwesend war.

Die für eine ordentliche Kündigung grundsätzlich erforderliche vorherige Abmahnung hat das Gericht konkludent in der vorangegangenen Kündigung des Vermieters wegen einer Beleidigung des Nachbarn gesehen. Letztlich liege für den Vermieter ein Kündigungsgrund bereits dann vor, wenn das Vertragsverhältnis – wie vorliegend – nur durch einen von mehreren Mietern gestört wird.

5 Entscheidung

LG München I, Beschluss v. 8.2.2023, 14 S 7769/22

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