Leitsatz

Zu einer ordnungsgemäßen, nachprüfbaren Rechnungslegung im Rahmen einer Grundstücksverwaltung gehört auch die Vorlage von Belegen für die Einnahmen und Ausgaben.

 

Fakten:

Gegen einen Immobilienverwalter war ein Zwangsgeld festgesetzt worden, da er seiner einem gerichtlichen Vergleich entstammenden Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht genügend nachgekommen war. Er hatte zwar eine Auflistung von Entnahmen erstellt sowie Unterlagen über die einzelnen Kontobuchungen zur Verfügung gestellt, jedoch keine Belege über die Ausgaben vorgelegt. Das aber ist nicht ausreichend, da unter einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB etwas anderes zu verstehen ist. Danach hat nämlich der Schuldner die über die Einnahmen und Ausgaben Auskunft gebende Rechnungslegung mit Belegen zu versehen. Denn ohne diese Belege kann die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Rechnungslegung nicht ausreichend überprüft werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.12.2000, 1 W 631/00

Fazit:

Nach § 28 Abs. 4 WEG können die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit neben der Jahresabrechnung auch jederzeit vom Verwalter Rechnungslegung verlangen. Was hierbei grundsätzlich zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung zählt, ist von den Obergerichten längst klar gestellt, dass neben der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben auch die zugehörigen Belege enthalten sein müssen. Insoweit entspricht diese Entscheidung der herrschenden Rechtsmeinung. Kommt nun der Verwalter seinen Verpflichtungen im Rahmen der Rechnungslegung nicht ausreichend nach, so kann zu entsprechender Erzwingung gegen diesen ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

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