Leitsatz

Führt eine Veränderung des Bodenbelags zu Trittschallbelästigungen in der darunter liegenden Wohnung, ist der störende Wohnungseigentümer verpflichtet, die Einwirkungen zu beseitigen.

 

Sachverhalt

In einer Wohnanlage aus dem Jahr 1972 war der Beschwerdeführer Eigentümer einer Wohnung, die direkt oberhalb der Wohnung der Beschwerdegegnerin lag. 2003 ersetzten die Beschwerdeführer in ihrer Wohnung den ursprünglichen Velour-Teppichboden in Wohn- und Schlafzimmer durch einen Fußbodenlaminat und im Flur durch Fliesen. Daraufhin beantragten die Beschwerdegegner erfolgreich, die in ihrer Wohnung eingetretenen Trittschallbelästigungen zu beseitigen, so dass die zum Zeitpunkt des Umbaus geltenden Schallschutznormen (DIN 4109 Ausgabe 1989) wieder eingehalten werden.

Der Beweis wurde durch ein Sachverständigengutachten erbracht. Im Beschwerdeverfahren wurden die Beschwerdeführer nun verpflichtet, den Bodenbelag durch einen Belag zu ersetzen, der der Trittschalldämmung eines Velourteppichs gleichwertig ist.

§ 14 WEGbeschränkt die Freiheit des Eigentümers in der Wahl des Bodenbelags. Hiernach darf vom Sondereigentum nur in der Weise Gebrauch gemacht werden, dass dadurch den anderen Eigentümern kein Nachteil über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus erwächst. Vorliegend wird dieses Maß überschritten. Im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm kann der beeinträchtigte Eigentümer grundsätzlich Dämmmaßnahmen verlangen, die ein Schallschutzniveau gewährleisten, wie es dem Zustand vor der Veränderung entspricht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Schleswig, Beschluss v. 8.8.2007, 2 W 33/07.

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