Kommentar

Der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind außer der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch die der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde zu legen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung ( betriebliche Altersversorgung ) soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gewährt werden. Hierunter fallen alle Renten, die entweder von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Dazu gehören auch Bezüge aus einer Lebensversicherung , die als Direktversicherung abgeschlossen und vom Arbeitnehmer durch Verzicht auf einen Teil seiner Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanziert wurden.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 26.03.1996, 12 RK 21/95

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