Leitsatz

Beispielhafte Nutzungsvorschläge im Aufteilungsplan stellen mangels ausdrücklicher Vereinbarung in der Teilungserklärung keinerlei rechtswirksame Nutzungsbeschränkungen dar (hier: von begründetem Teileigentum)

 

Normenkette

§§ 7 Abs. 4 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Allein im Aufteilungsplan gab es zu 3 Teileigentumseinheiten zweimal die Bezeichnung "Laden" und einmal "Gaststätte". In einem der "Läden" wurde eine Speisegaststätte betrieben; der Eigentümer der darüber gelegenen Wohnung forderte Unterlassung dieser Nutzung unter Hinweis auf den Beschrieb im Aufteilungsplan. Während das Amtsgericht die Klage abwies, wurde ihr vom Landgericht stattgegeben; die Revision hiergegen hatte Erfolg (Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung).
  2. Die Bezeichnung einer Teileigentumseinheit als "Laden" im Aufteilungsplan stellt keine Nutzungsbeschränkung dar, die dem Betrieb einer Speisegaststätte entgegensteht. Solche Bezeichnungen im Aufteilungsplan durch Architekten sind allein als Nutzungsbeispiele aufzufassen. Zweck eines Aufteilungsplans nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG ist es nämlich allein, neben der Aufteilung eines Gebäudes die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen. Der Aufteilungsplan soll nicht über die Grenzen des jeweiligen Eigentums hinaus Nutzrechte der Eigentümer erweitern oder beschränken. Soll ein Aufteilungsplan ausnahmsweise auch entsprechende Nutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (h.M.). Auch vorliegend regelte der Aufteilungsplan allein räumliche Abgrenzungen, aber nicht Nutzungsmöglichkeiten von Räumlichkeiten (vgl. auch BGH, Urteil v. 15.1.2010, V ZR 40/09; kritisch demgegenüber Schmid, NZM 2010, S. 852 und Ommeln, ZMR 2010, S. 541). Argumente eines schutzwürdigen Vertrauens der Eigentümer auch auf Bezeichnungen im Aufteilungsplan verkennen die Zweckrichtung eines solchen Plans.

    Nicht entscheidungserheblich sind auch bei Wohnungseigentum im Aufteilungsplan etwa dort mit "Kind", "Schlafen", "Wohnen" etc. gekennzeichnete Räume.

  3. Im vorliegenden Fall war in der Teilungserklärung allein vereinbart, dass die den Teileigentumseinheiten zugeordneten Räume "nicht zu Wohnzwecken dienen". Weiterhin war in der Gemeinschaftsordnung lediglich "die Nutzung der Wohnungen" angesprochen, nicht jedoch die der Teileigentumseinheiten. Somit kann nach gesetzlicher Definition Teileigentum zwar nicht zum Wohnen, aber zu jedem anderen Zweck genutzt werden.
Anmerkung

Die Entscheidung entspricht h.M.; vgl. bereits BGH, NJW 1995 S. 2851

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.11.2012, V ZR 246/11

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