(1) 1Die Aufwendungen für eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige, voraussichtlich weniger als sechs Monate dauernde häusliche Krankenpflege sind beihilfefähig. 2Sie umfasst Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung; die Grundpflege muss überwiegen. 3Außerdem sind aus Anlass einer Krankenpflege nach Satz 1 die Aufwendungen für eine notwendige Behandlungspflege beihilfefähig. 4Die Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt bis zur Höhe der Kosten für eine Pflegekraft der Entgeltgruppe 7a der KR-Anwendungstabelle des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-L) in der jeweils geltenden Fassung beihilfefähig. 5Werden mehrere Personen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und Sätze 3 bis 5 HmbBG gleichzeitig im selben Haushalt gepflegt, sind die Aufwendungen bis zu 150 vom Hundert der Kosten nach Satz 4 beihilfefähig. 6Bei einer Pflege durch nahe Angehörige (die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Eltern oder Kinder der zu pflegenden Person)[2] [Bis 21.07.2023: (§ 2 Absatz 7)] sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
1. |
Fahrtkosten (§ 16), |
(2) 1Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1
1. |
bei schwerer Krankheit oder |
2. |
wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, |
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 vor, sind Aufwendungen für eine vollstationäre Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist. 2Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die vollstationäre Kurzzeitpflege erbracht wird
1. |
in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI, |
2. |
in einer anderen Einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 132h SGB V besteht, oder |
3. |
in einer anderen Einrichtung, die die Voraussetzungen des § 72 Absatz 3 Satz 1 SGB XI erfüllt. |
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