(1) 1Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind abweichend von § 2 Absatz 1 und § 9 unter den Voraussetzungen und bis zur Höhe der Vergütungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern auf Grund entsprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen anerkannt sind, beihilfefähig. 2Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Komplextherapie von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und Therapeuten erbracht wird, dem neben Ärztinnen oder Ärzten auch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten oder andere Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen nach § 9 Absatz 2 angehören müssen.

 

(2) Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht nach Absatz 1 beihilfefähig.

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