Aufwendungen für zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen nach den folgenden Maßgaben beihilfefähig:
1. |
Zahntechnische Leistungen 1Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, die bei einer zahnärztlichen Behandlung für konservierende Leistungen nach Abschnitt C Nummern 2150 bis 2180, 2200 bis 2250 und 2310 bis 2320, prothetische Leistungen nach Abschnitt Fund implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstehen, sowie Aufwendungen für Edelmetalle, Edelmetalllegierungen und Keramik sind einschließlich der Handwerksleistungen in Höhe von 60 vom Hundert beihilfefähig. 2Nummer 6 Buchstabe b bleibt unberührt. |
2. |
Kieferorthopädische Leistungen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen (Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn
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3. |
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen 1Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfefähig, wenn eine der nachstehenden Indikationen vorliegt:
2Dies gilt nur, wenn der erhobene Befund mit dem nach Nummer 8000 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt belegt wird. |
6. |
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
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