(1) Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe des Absatzes 2, der §§ 4b bis 4h und der §§ 4j bis 4m, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind.

 

(2) Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei Beihilfeberechtigten oder deren berücksichtigungsfähige Angehörige

 

1.

der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 4b bis 4e und

 

2.

des Pflegegrades 1 nach § 4l.

[1] § 4a geändert durch Verordnung zur Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.07.2019.

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