Nummer Leistungsbeschreibung beihilfefähiger Höchstbetrag in EUR
01 - 10 Allgemeine Leistungen

 

1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50
2a Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall 80,00
2b

Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

Anmerkung: Die Leistung nach Ziffer

2b

ist in einer Sitzung nur einmal und innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
35,00
3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilpraktikers 3,00
4

Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach Ziffer 1 oder 17.1 beihilfefähig.
18,50
5

Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig.
9,00
6 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 13,00
7 Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr 18,00
8

Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags

Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechn ung des Honorars nach Ziffern 6 bis 8 kann also n ur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
20,00
9 Hausbesuch einschließlich Beratung

 

9.1 bei Tag 24,00
9.2 In dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00
9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00
10 Nebengebühren für Hausbesuche

 

10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 4,00
10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 8,00
10.5 für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 1,00
10.6 für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 - 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 2,00
10.7

Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.

Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.
0,20
10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 16,00
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen

 

11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 5,00
11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben) Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) 15,00
Schriftliche gutachtliche Äußerung 16,00
11.3 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen 8,00
12 Chemisch-physikalische Untersuchungen

 

12.1

Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich

Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
3,00
12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z. B. Zucker usw.) 4,00
12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00
12.7 Blutstatus (nicht neben Nummer 12.9, 12.10, 12.11) 10,00
12.8 Blutzuckerbestimmung 2,00
12.9 Hämoglobinbestimmung 3,00
12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00
12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/ oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (z. B. MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/ oder Thrombozytenzahl. 3,00
Differenzierung der Leukozyten, elektronischzytometrisch, zytochemisch-...

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