(1) Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3.
(2) Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen
1. |
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, |
3. |
nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, |
4. |
für die Kurtaxe, auch für die Begleitperson nach Nr. 2, |
5. |
für den ärztlichen Schlussbericht. |
(3) Die Aufwendungen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 5 sind nur beihilfefähig, wenn
1. |
nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht, besonders nicht durch eine andere Behandlung am Wohnort oder in seinem Einzugsgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218), ersetzt werden kann, |
2. |
die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. 2Die Anerkennung erlischt, wenn die Heilkur nicht innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheids begonnen wird. |
(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Heilkur ist nicht zulässig,
1. |
wenn der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren nicht ununterbrochen dem öffentlichen Dienst angehörte und beihilfeberechtigt war, |
3. |
nach Stellung des Antrags auf Entlassung oder nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses, |
5. |
solange der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist. |
(5) Im Falle des Abs. 4 Nr. 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
1. |
Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Landtage, |
2. |
Zuwendungsempfängern, die zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht des Bundes oder eines Landes anwenden, |
der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.
(6) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem Heilkurort durchgeführt wird, der in dem vom für das Beihilferecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Heilkurorteverzeichnis enthalten ist; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.
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