(1) 1Anspruch auf Beihilfen zu Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 besteht für Beihilfeberechtigte, die gegenüber der Festsetzungsstelle innerhalb der Ausschlussfristen nach Satz 4 schriftlich erklären, dass sie für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfen für die Aufwendungen für Wahlleistungen ab Beginn der Ausschlussfrist in Anspruch nehmen wollen. 2Für die Erklärung ist das von der Festsetzungsstelle herausgegebene Formblatt zu verwenden. 3Die Ausschlussfrist beginnt

 

1.

für die am 1. November 2015 nach dieser Verordnung beihilfeberechtigten Personen am 1. November 2015,

 

2.

für die am 1. November 2015 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung,

 

3.

im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach dieser Verordnung infolge

 

a)

der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,

 

b)

der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld oder

 

c)

der Abordnung oder Versetzung zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes.

4Die Ausschlussfrist beträgt in den Fällen des Satz 3 Nr. 1 bis 3 Buchst. a und c drei und in den Fällen des Satz 3 Nr. 3 Buchst. b sechs Monate. 5Die beihilfeberechtigten Personen sind auf die Ausschlussfristen schriftlich hinzuweisen. 6In den Fällen des Satz 3 Nr. 3 Buchst. a und c ist ein erneuter Hinweis nach Satz 5 entbehrlich, wenn kein Dienstherrnwechsel damit verbunden ist.

 

(2) 1Der Anspruch nach Abs. 1 besteht – auch bei teilzeitbeschäftigten beihilfeberechtigten Personen – nur gegen Zahlung eines Betrags von 18,90 Euro monatlich. 2Dies gilt auch, wenn Bezüge für einen Kalendermonat nur anteilig gezahlt werden. 3Die Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 beinhaltet das Einverständnis, dass der Betrag monatlich von den Bezügen einbehalten wird. 4Die Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum Ersten des nächsten Kalendermonats widerrufen werden. 5Ist das Einbehalten des Betrags von den Bezügen nicht möglich, wird er zum 15. eines Monats fällig. 6Kommt in den Fällen des Satzes 5 die beihilfeberechtigte Person der Zahlungspflicht über einen Zeitraum von drei Monaten nicht nach, gilt dies als Widerruf im Sinne des Satzes 4; der Anspruch nach Abs. 1 erlischt in diesen Fällen mit dem Beginn des Zahlungsverzugs.

 

(3) Die Zahlungspflicht nach Abs. 2 Satz 1 ruht

 

1.

während einer Elternzeit,

 

2.

[1]während einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370),

 

3.[2] [Bis 23.11.2021: 2.]

während einer Beurlaubung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, solange eine Beihilfeberechtigung besteht,

 

4.[3] [Bis 23.11.2021: 3.]

während der Zeit einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch und

 

5.[4] [Bis 23.11.2021: 4.]

in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer des Ausschlusses der auf einem Versorgungsanspruch beruhenden Beihilfeberechtigung.

 

(4) 1Aufwendungen für Wahlleistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 sind nur beihilfefähig, wenn die nach § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vorgeschriebene Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringung der Wahlleistung schriftlich abgeschlossen wurde. 2Auf Verlangen der Festsetzungsstelle ist die Wahlleistungsvereinbarung dieser vorzulegen.

[1] Nr. 2 eingefügt durch 3. DRÄndG. Anzuwenden ab 24.11.2021.
[2] Geändert durch 3. DRÄndG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.11.2021.
[3] Geändert durch 3. DRÄndG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.11.2021.
[4] Geändert durch 3. DRÄndG. Geänderte Zählung anzuwenden ab 24.11.2021.

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