Leitsatz

Die Bauaufsichtsbehörden können den WEG-Verwalter im Wege der Störerhaftung verpflichten, für die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands in der Tiefgarage zu sorgen, denn er hat ein eigenes, selbstständiges Recht, für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen.

 

Sachverhalt

Eine Wohnungseigentumsanlage verfügt über eine Tiefgarage mit 65 Stellplätzen. Die Stellplätze sind mit Metallgittern voneinander abgetrennt. Vor jeder Stellplatzbox ist ein verschließbares Metalltor eingebaut. In der Baugenehmigung sind Tore vor den einzelnen Stellplätzen und Abtrennungen nicht vorgesehen. Die Bauaufsichtsbehörde stellte bei einer Prüfung fest, dass in einigen der Stellplatzboxen brennbare Stoffe gelagert sind und dass die Stellplätze entgegen der Baugenehmigung voneinander abgetrennt und mit Metalltoren versehen sind. Die Behörde richtete eine Ordnungsverfügung an den Verwalter. Danach muss dieser dafür sorgen, dass die Metalltore an den Boxen dauerhaft in geöffneter Position fixiert werden und keine brennbaren Gegenstände mehr in den Boxen gelagert werden. Die Behörde drohte ihm ein Zwangsgeld an. Gegen diese Verfügung erhob der Verwalter Klage. Er meint, die Behörde habe Ordnungsverfügungen gegen die einzelnen Sondereigentümer richten müssen.

Das Gericht gab der Behörde Recht. Die Behörde durfte den Verwalter in Anspruch nehmen und ihn verpflichten, für eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustands zu sorgen. Der WEG-Verwalter hat ein eigenes, selbstständiges Recht, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Handlungsbefugnis kann der Verwalter auch als Störer in Anspruch genommen werden. Zwar waren die Garagenboxen Sondereigentum. Da die geforderten Maßnahmen wirksame Löscharbeiten im Brandfall sicherstellen sollten, dienten sie mittelbar auch der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Die Behörde war nicht gehalten, an jeden Sondereigentümer eine einzelne Ordnungsverfügung zu richten. Im Interesse einer effektiven Störungsbeseitigung konnte sie ihre Verfügung gegen den Verwalter richten.

 

Hinweis

Das Gericht hat gegen dieses Urteil Berufung zugelassen, da die Frage, ob der WEG-Verwalter mittels Ordnungsverfügung in Anspruch genommen werden kann, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

 

Link zur Entscheidung

VG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2010, 25 K 3682/10.

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