Leitsatz

Die Beteiligten hatten im Dezember 1990 geheiratet und waren durch Urteil vom 7.12.2007 geschieden worden. Ferner war der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden.

Das erstinstanzliche Gericht hatte den Versorgungsausgleich gemäß § 1587c Nr. 1 BGB herabgesetzt, indem es das rechnerisch vorhandene Deckungskapital der von dem Antragsgegner abgeschlossenen Lebensversicherung über 27.000,00 EUR fiktiv als weitere Altersvorsorge in die Versorgungsausgleichsberechnung einbezogen hat.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat das Gericht das Verfahren insoweit zur besonderen Verhandlung und Entscheidung aus dem Verbund abgetrennt und analog § 53c FGG ausgesetzt. Nach erfolgter Einigung der Tarifparteien im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das OLG von den Versorgungsträgern neue Auskünfte gemäß § 5 VersAusglG eingeholt.

Der Antragsgegner machte mit seiner Beschwerde geltend, dass der Umstand, dass er als Selbständiger Altersvorsorge über kapitalbildende Lebensversicherungen betrieben habe, eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertige. Er hat beantragt, den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.

Sein Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Voraussetzungen für einen Ausschluss bzw. eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG für nicht gegeben. Der Ausgleich habe nach den gesetzlichen Bestimmungen stattzufinden.

Gemäß § 27 VersAusglG finde ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies sei nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigten, von der Halbteilung abzuweichen. Die Härteklausel ermögliche keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greife nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten sei (BGH, Beschl. v. 30.3.2011 - XII ZB 54/09, FamRZ 2011, 877; BGH FamRZ 2007, 627; 1990, 1341).

Eine grobe Unbilligkeit liege nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche.

Gemessen an den insoweit in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben komme ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs - wie vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommen - nicht in Betracht.

Die von dem Antragsgegner abgeschlossenen Lebensversicherungen könnten - entgegen der Sichtweise des Familiengerichts - nicht in die Versorgungsausgleichsberechnung einbezogen werden. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die von dem Antragsgegner unterhaltenen Lebensversicherungen auch zur Alterssicherung bestimmt gewesen seien und deshalb auch der Antragstellerin im Versorgungsausfall hätten zugute kommen sollen. Allerdings seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Lebensversicherungen des Antragsgegners in den Versorgungsausgleich nicht gegeben. Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung, zu denen private Lebensversicherungen zählten, könnten schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, weil sie nicht auf Zahlung einer Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet seien, über den der Berechtigte frei verfügen könne. Eine Einbeziehung in den Versorgungsausgleich komme nur dann in Betracht, wenn die Lebensversicherung auf eine Rentenleistung ausgerichtet sei. Dies gelte auch für Verträge mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt sei. Nach Ausübung des Kapitalwahlrechts komme lediglich ein güterrechtlicher Ausgleich in Betracht.

Im vorliegenden Fall lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in Rede stehenden Lebensversicherungen auf Rentenleistungen ohne Kapitalwahlrecht abgeschlossen worden seien. Zudem gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt werde und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen solle. Schon deswegen komme eine Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht in Betracht.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der ausgleichsberechtigte Antragsgegner aktuell über erhebliches Vermögen verfüge, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert sei, während die ausgleichspflichtige Antragstellerin auf die von ihr erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung ihres Unterhalts dringend angewiesen sei. Der Antragsgegner befinde sich seit 2007 in Privatinsolvenz und besitze keinerlei Vermögenswerte.

In die Gesamtabwägung nach § 27 VersAusglG sei auch einzubeziehen, dass beiden Eheleuten in Anbetracht ihres Alters bis zum Erreichen der Altersgrenze bei Durchführung des Versorgungsausgleichs di...

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