Problemüberblick

Nach Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage gibt es häufig einen Bedarf, schuld- und/oder sachenrechtliche Änderungen vorzunehmen.

Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

Im Fall geht es einerseits um die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum. Dies ist nach h. M. die schuldrechtliche Änderung einer Vereinbarung, an der sämtliche Wohnungseigentümer mitwirken müssen. Die Wohnungseigentümer können allerdings vereinbaren, dass ein Wohnungseigentümer allein handeln kann. So scheint es im Fall gewesen zu sein. Die Vereinbarung war Teil der Gemeinschaftsordnung. Das ist nicht zu beanstanden.

Unterteilung

Ferner geht es um eine Unterteilung. Dies bedeutet, dass man aus einem Wohnungs- oder Teileigentumsrecht analog § 8 Abs. 1 WEG mehrere Rechte macht. Dafür bedarf es nach h. M. keiner Gestattung der anderen Wohnungseigentümer. Anders ist es, wenn es bauliche Veränderungen gibt. Diese müssen die Wohnungseigentümer gestatten. Dies kann auch im Wege einer Gestattungsvereinbarung geschehen, die Teil der Gemeinschaftsordnung sein kann. Ob es im Fall so war, ist nicht ganz deutlich. Es wäre aber möglich.

Umwandlung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum (oder umgekehrt)

Schließlich geht es um die Umwandlung von Sondereigentum in gemeinschaftliches Eigentum. Diese ist möglich, setzt aber eine sachenrechtliche Vereinbarung voraus. Diese kann nicht vorab in die Gemeinschaftsordnung als Gestattung aufgenommen werden. Findet sie sich dennoch, ist sie unwirksam. Das OLG löst den Fall im Ergebnis daher richtig, aber seine Begründung ist falsch.

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