Zu Recht! Es bedürfe einer Einigung sämtlicher Miteigentümer in grundbuchrechtlicher Form. Dies folge aus § 4 Abs. 1 WEG, weil an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sondernutzungsfläche Sondereigentum begründet werden solle. Die in der Gemeinschaftsordnung eingeräumten Änderungsvorbehalte machten eine Einigung aller Miteigentümer nicht entbehrlich. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Gestattung von Änderungen in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum den Fall umfasse. Zudem sei die Gestattung unwirksam, weil sie nicht der erforderlichen sachenrechtlichen Bestimmtheit genüge. Hiernach müsse jedermann den Inhalt eines dinglichen Rechtes anhand der Eintragungen im Grundbuch eindeutig erkennen können. Es hätte daher einer Angabe in der Gemeinschaftsordnung bedurft, welche konkreten Räume und Gebäudeteile von der Einwilligung betroffen seien (Hinweis auf BGH, Urteil v. 5.10.1998, II ZR 182/97, Rn. 12). Für Änderungen am gemeinschaftlichen Eigentum dürften keine leichteren Anforderungen gelten, als dies bei Änderungsvorbehalten in Bezug auf die Änderung des Inhaltes von Sondernutzungsrechten der Fall sei.

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