X teilt ein Grundstück in Wohnungseigentum auf. Er bildet u. a. das Teileigentum 1. Diesem ist ein Sondernutzungsrecht als Terrassenfläche, insbesondere für Außengastronomie, zugeordnet. In der Gemeinschaftsordnung wird X und seinen Sondernachfolgern für das Teileigentum 1 eine Unterteilung gestattet. Ferner ist X berechtigt, das Teil- in Wohnungseigentum umzuwandeln. Soweit im Zuge dieser Veränderungen "rechtliche Abänderungen bezüglich des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind", gelten diese "ebenfalls als gestattet". Insbesondere gilt eine "erforderliche tatsächliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum" als gestattet. Ebenso sind Änderungen von Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Plänen gestattet, sofern dies aus architektonischen oder bautechnischen Gründen erforderlich ist.

Sondernachfolger in Bezug auf das Teileigentum 1 ist B. Er will das Teileigentum in Wohnungseigentum umwandeln, unter gleichzeitiger Unterteilung in 3 Wohnungseigentumsrechte. Eine Nutzung der Sondernutzungsfläche habe sich wegen auf ihr errichteter Stützpfeiler und der Freihaltung als Fußgänger-Durchgangsweg zugunsten der Stadt Euskirchen erledigt. Daran soll jetzt teilweise Sondereigentum entstehen. Das Grundbuchamt will diesen Antrag nicht umsetzen.

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