Leitsatz

Nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe begehrte die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Antragsgegnerin Berufung und Anschlussberufung, der Antragsteller Berufung ein.

Die Anschlussberufung der Antragsgegnerin hatte in geringem Umfang Erfolg, die Berufung des Antragstellers hatte teilweise Erfolg hinsichtlich der zeitlichen Befristung und hinsichtlich des Monats Januar 2008.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG ergaben sich hinsichtlich der Berechnung des Unterhalts bis zum 31.12.2007 keine Abweichungen von dem angefochtenen Urteil.

Hinsichtlich des Unterhalts für Januar 2008 sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Rangverhältnis sich geändert habe und der Selbstbehalt des Antragstellers 1.000,00 EUR betrage. Daher betrage der Unterhalt für diesen Monat 114,00 EUR.

Ab Februar 2008 sei aufseiten des Antragstellers die Allianz-Lebensversicherung weggefallen, so dass ein Betrag von 134,00 EUR von seinem Einkommen nicht mehr abzuziehen sei. Soweit das erstinstanzliche Gericht auch die Versicherung für das Kind des Antragstellers berücksichtigt habe, verbleibe es hierbei, weil hier nach Auffassung des OLG diese Versicherung zu berücksichtigen sei, da das Kind bereits im Jahre 2003 geboren wurde und der Antragsteller berechtigt sei, für das Kind Vorsorge zu treffen, zumal er zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit habe davon ausgehen müssen, dass die Nichtigkeitsklage der Antragsgegnerin gegen das Scheidungsurteil vom 15.12.1999 Erfolg haben werde.

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin gemäß § 1579 Nr. 7 BGB a.F. = § 1579 Nr. 8 BGB sah das OLG nicht. Die Ehe der Parteien sei eine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft. Die Antragsgegnerin sei unverschuldet erkrankt, so dass zunächst aufgrund der nachehelichen Fürsorgepflicht des Antragstellers eine Unterhaltspflicht bestehe.

Der Unterhaltsanspruch sei jedoch auf die zulässige Berufung des Antragstellers gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen. Hierbei seien die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Bei der Antragsgegnerin sei zu berücksichtigen, dass sie durch die Eheschließung keine ehebedingten Nachteilte erlitten hätte und die Ehe der Parteien spätestens sei November 1998 nicht mehr vollzogen worden sei.

Ferner sei ihre Erkrankung zu berücksichtigen.

Auf der Antragstellerseite sei zu berücksichtigen, dass dieser eine neue Ehe eingegangen sei, aus dieser Ehe bereits ein Kind hervorgegangen sei und er mit der Eheschließung im Jahre 2001 eine neue Lebensplanung mit seiner Partnerin aufgenommen habe. Im Hinblick darauf vertrat das OLG die Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1578b Abs. 2 BGB auf drei Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu begrenzen sei. Hierfür spreche, dass die Ehe der Parteien tatsächlich annähernd als Lebensgemeinschaft nur drei Jahre gedauert habe. Eben dieser Zeitraum sei ausreichend, weil die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs erstmals auch für den Krankenunterhalt gemäß § 1572 BGB durch die Unterhaltsreform zum 1.1.2008 möglich geworden sei. Soweit das erstinstanzliche Gericht eine zeitliche Begrenzung und damit einen Wegfall des Unterhaltsanspruchs auf § 1578 BGB a.F. gestützt habe, sei dies rechtlich unzulässig gewesen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Urteil vom 30.04.2008, 12 UF 1860/07

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