Leitsatz

Die Parteien stritten über den von der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs geltend gemachten nachehelichen Aufstockungsunterhalt. Kernproblem dieser Entscheidung war die Frage der Befristung des Anspruchs der Ehefrau.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren von 1980 bis Ende November 2008 miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe waren drei in den Jahren 1981, 1982 und 1985 geborene Kinder hervorgegangen, die wirtschaftlich selbständig waren.

Die Ehefrau hatte die Hauptschule im Jahre 1976 abgeschlossen und einen Beruf nicht erlernt. Neben der Kindererziehung und Haushaltsführung ging sie seit dem Jahre 1985 einer geringfügigen Beschäftigung zuletzt mit einer dreiviertel Stelle nach. Hieraus erwirtschaftete sie ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 672,00 EUR. Hinzu kamen Einkünfte aus einer Nebentätigkeit mit ca. 100,00 EUR.

Auch der Antragsteller hatte einen Beruf nicht erlernt und war zunächst im Tiefbau tätig. Im Jahre 2007 war er erwerbsunfähig erkrankt und bezog bis zum 12.1.2009 Krankengeld i.H.v. monatlich 1.234,00 EUR. Mit seinem Arbeitgeber war er übereingekommen, ab dem 13.1.2009 zunächst Resturlaub und sodann aufgelaufene Überstunden zu nehmen. Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung war noch nicht absehbar, wann er seine Erwerbstätigkeit wieder würde aufnehmen können.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen des Verbundverfahrens nachehelichen Aufstockungsunterhalt i.H.v. 362,00 EUR begehrt und hierzu vorgetragen, dass sie aufgrund der Erziehung der gemeinsamen Kinder sowie der Haushaltsführung auf ihren Berufswunsch, den der Erzieherin, verzichtet habe.

Der Antragsteller wehrte sich gegen den geltend gemachten Unterhalt und vertrat die Auffassung, die Antragsgegnerin habe ehebedingte Nachteile nicht erlitten.

Erstinstanzlich wurde der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2009 i.H.v. 225,00 EUR und für die Zeit vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 i.H.v. monatlich 130,00 EUR zu leisten. Das weitergehende Unterhaltsbegehren wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wandte sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, mit der sie Zahlung unbefristeten nachehelichen Aufstockungsunterhalts i.H.v. 325,00 EUR begehrte.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin erwies sich als teilweise erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG hat der Antragsgegnerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt ab Rechtskraft der Ehescheidung i.H.v. 325,00 EUR monatlich bis Ende November 2018 zugesprochen.

Hinsichtlich der Höhe der in die Unterhaltsberechnung einzustellenden Einkünfte der Antragsgegnerin folgte das OLG dem erstinstanzlichen Gericht, das die bereinigten Nettoeinkünfte mit 720,00 EUR festgestellt hat. Höhere Einnahmen könne die Antragsgegnerin als ungelernte Arbeitskraft aus einer vollschichtigen Tätigkeit nicht erwirtschaften.

Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt auch für die Zeit ab Januar 2009 hielt das OLG für gerechtfertigt. Eine Herabsetzung komme nicht in Betracht.

Zwar sei gemäß § 1578b Abs. 1 BGB der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre. Vorliegend sei eine Herabsetzung aber schon deshalb sachlich ungerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin zusammen mit dem ihr zuerkannten monatlichen nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruch über rund ca. 1.000,00 EUR verfüge, womit ihr eher eine lediglich bescheidene Lebensführung möglich sei.

Im Übrigen sei eine Herabsetzung des zuerkannten Unterhalts sowie eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vor Ablauf von 10 Jahren vorliegend deshalb nicht gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin hinreichend dargelegt habe, dass sie durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit erlitten habe, für den eigenen Unterhalt nachhaltig zu sorgen.

Insoweit müsse insbesondere berücksichtigt werden, dass sie allein für die Erziehung und Betreuung der drei gemeinsamen Kinder zuständig gewesen sei und die Ehe der Parteien immerhin 27 Jahre Bestand gehabt habe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 18.02.2009, 4 UF 118/08

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