Leitsatz

Die Parteien hatten im März 1998 geheiratet. Ihre kinderlos gebliebene Ehe wurde im Jahr 2007 geschieden.

Das erstinstanzliche Urteil hat den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau beginnend mit dem 1.5.2007 nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 172,00 EUR zu zahlen.

Beide Parteien legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Die Ehefrau erstrebte mit ihrem Rechtsmittel eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts auf monatlich ca. 1.067,00 EUR. Der Ehemann begehrte mit seiner Berufung Klageabweisung.

Dem Antrag der Ehefrau auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde nur teilweise stattgegeben.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt das Rechtsmittel der Ehefrau nur bezüglich einer Erhöhung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auf monatlich 344,00 EUR zeitlich befristet bis längstens 31.12.2009 für Erfolg versprechend.

Sie könne gemäß § 1573 BGB nach der Scheidung Ehegattenunterhalt verlangen, weil sie bislang eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht gefunden habe.

Als gelernte Verkäuferin sei sie seit November 2006 in Teilzeit als Vorarbeiterin beschäftigt und verdiene mit dieser Tätigkeit zwischen 625,00 EUR und 720,00 EUR netto monatlich.

Im Hinblick auf den Grundsatz der Eigenverantwortung sei sie gehalten, ihre derzeitige Tätigkeit auszuweiten und einer vollschichtigen Beschäftigung nachzugehen, zumal sie nach Aktenlage uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Ehemals vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen hätten sich nach dem ärztlichen Attest vom 18.10.2007 deutlich gebessert, so dass gesundheitliche Beeinträchtigungen der Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit nicht mehr entgegenständen.

Mit den von ihr dargelegten Anstrengungen komme die Ehefrau ihrer Obliegenheit, sich nach Kräften um eine geeignete Tätigkeit zu bemühen, nicht nach. Sie habe sich nach den von ihr vorgelegten Unterlagen in der Zeit von Juni 2007 bis September 2007 lediglich bei drei Arbeitsstellen um eine Stelle als Verkäuferin oder Kassiererin beworben und sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Das OLG ging davon aus, dass die Klägerin bei gehöriger Anstrengung in der Lage wäre, bei vollschichtiger Beschäftigung in ihrem erlernten Beruf oder durch eine vergleichbare Tätigkeit auf der Grundlage eines Stundenlohnes von 9,40 EUR brutto ein monatliches Einkommen von mindestens 1.521,00 EUR zu erzielen. Bei der Steuerklasse I entspreche dies einem Nettolohn von 1.071,00 EUR.

Darüber hinaus sei der Ehefrau ein Wohnwert von monatlich 600,00 EUR zuzurechnen, da sie seit der Trennung der Parteien im Dezember 2005 die im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung alleine nutze.

Einen zeitlich unbegrenzten Unterhalt hielt das OLG im Hinblick auf die vorliegenden Umstände für unbillig i.S.v. § 1578b Abs. 2 BGB. Eine Befristung für die Dauer von drei Jahren ab Zustellung des Scheidungsantrages erscheine angemessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Parteien bis zur Trennung im Dezember 2005 nur ca. 7 1/2 Jahre zusammengelebt hätten und ihre kinderlos gebliebene Ehe nach ca. 9-jähriger Ehe geschieden worden sei. Fortwirkende ehebedingte Nachteile seien aufseiten der Ehefrau nicht erkennbar. Im Übrigen wisse sie spätestens seit der Trennung im Dezember 2005, dass sie künftig für ihren Lebensunterhalt selbst werde sorgen müssen.

Im Hinblick darauf komme ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch nicht in Betracht.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 02.06.2008, 16 UF 624/08

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