Leitsatz

Nach wie vor ist die Rechtsprechung zur Befristung eines Anspruchs auf Krankheitsunterhalt uneinheitlich. Auch das OLG Zweibrücken hatte sich in seiner Entscheidung mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

 

Sachverhalt

Geschiedene Eheleute stritten sich über die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab April 2005. Aus ihrer Ehe waren zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Der Sohn hatte bis Januar 2008 eine Lehre durchlaufen und beide Kinder lebten noch im Haushalt der Mutter.

Im Scheidungsverfahren hatte sich der Ehemann mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 8.3.2004 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 1.800,00 EUR bis einschließlich März 2005 verpflichtet. Etwaige Unterhaltsansprüche für die Zeit danach sollte die Klägerin im Wege einer Erstklage geltend machen können.

Die am 14.11.1950 geborene Klägerin war während der Ehe zunächst selbständig tätig und in der Folgezeit bis Februar 2001 in der Buchhaltung der Firma des Beklagten teilschichtig beschäftigt. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig.

Der Beklagte war wieder verheiratet. Aus dieser Ehe war ein weiteres Kind hervorgegangen.

Der Beklagte war Geschäftsführer einer Firma, die zunächst von ihm als Einzelfirma betrieben worden war.

Die Klägerin bewohnte gemeinsam mit den beiden Kindern die frühere Ehewohnung, ein im hälftigen Miteigentum der Parteien stehendes Einfamilienhaus. Auf noch bestehende Hausverbindlichkeiten und verbrauchsunabhängige Nebenkosten zahlte der Beklagte monatlich rund 330,00 EUR.

Außerdem waren beide Parteien Miteigentümer einer Immobilie. Auf nach deren Veräußerung verbliebene Verbindlichkeiten leistete der Beklagte monatlich 276,00 EUR.

Das AG hat nach Einholung von Sachverständigengutachten zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin sowie zum Einkommen des Beklagten zugunsten der Klägerin monatliche Unterhaltsansprüche in unterschiedlicher Höhe errechnet und zuerkannt.

Die Klägerin sei nach der Feststellung des Sachverständigen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihr sei daher lediglich der Gebrauchsvorteil des mietfreien Wohnens in Höhe des objektiven Wohnwertvorteils zuzurechnen. Dieser wurde mit einem Betrag von 650,00 EUR angesetzt.

Aufseiten des Beklagten legte das erstinstanzliche Gericht unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 8.349,00 EUR zugrunde.

Eine Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin komme bei Berücksichtigung der Ehedauer von ca. 34 Jahren sowie des Umstandes, dass die jetzt erwerbsunfähige Klägerin die Firma des Ehemannes mit aufgebaut und ihren Hälfteanteil unentgeltlich auf ihn übertragen habe, nicht in Betracht.

Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs sah das erstinstanzliche Gericht nicht.

Mit seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung verfolgte der Beklagte das Ziel der Abweisung des Unterhaltsbegehrens der Klägerin insgesamt.

Sein Rechtsmittel führte zu einer Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Klägerin sei bereits seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung und bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und könne daher zur Deckung ihres Bedarfs nicht durch Erzielung eigener Erwerbseinkünfte beitragen.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, die bereits von dem in erster Instanz beauftragten Sachverständigengutachten festgestellt worden waren, beständen nach den Feststellungen des vom OLG mit der Begutachtung des aktuellen Gesundheitszustandes beauftragten Arztes für Neurologie und Psychiatrie unverändert fort und seien von einem solchen Ausmaß, dass die Klägerin keine Erwerbstätigkeit mehr verrichten könne.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin bemesse sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die geprägt gewesen seien durch das Erwerbseinkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer, seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb, dem Unterhaltsbedarf des gemeinsamen Sohnes sowie das Wohnen im eigenen Anwesen.

Aufseiten der Klägerin sei als Einkommen der Gebrauchsvorteil des mietfreien Wohnens im im Miteigentum stehenden Anwesen in die Unterhaltsbemessung einzustellen.

Eine Begrenzung und/oder Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin gemäß § 1587b BGB n.F. war nach Auffassung des OLG nicht gerechtfertigt. Angesichts der konkreten Umstände sei sie unbillig.

Die Parteien seien rund 34 Jahre verheiratet gewesen und hätten über 30 Jahre zusammengelebt. Die Klägerin habe während des Zusammenlebens im Wesentlichen die beiden gemeinsamen Kinder erzogen und betreut. Sie habe ihre selbständige Tätigkeit als Friseurin aufgegeben und in der gemeinsamen Firma der Parteien mitgearbeitet. Ihre Geschäftsanteile an der Firma habe sie noch während des Zusammenlebens unentgeltlich auf den Beklagten übertragen.

Aufgrund ihrer Erkrankung se...

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