Leitsatz

Die von einem Bordellbetrieb in den Mieträumen des Doppelhauses ausgehenden Beeinträchtigungen braucht der Eigentümer der anderen Doppelhaushälfte nicht hinzunehmen. Beeinträchtigungen können sich als Lärm durch erhöhtes Kraftfahrzeugaufkommen in einer Wohnstraße/ Sackgasse darstellen.

 

Sachverhalt

Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte verlangt von dem Eigentümer der anderen Haushälfte, das dort von dessen Mietern betriebene Bordell nicht länger zu dulden. Der Bordellbetrieb hat zu erhöhtem Straßenverkehrsaufkommen geführt, verbunden mit Türenschlagen und Motorenlärm. Auch die Geräusche aus der Doppelhaushälfte rauben ihm den Schlaf. Der Bordellvermieter meint, er sei weder berechtigt noch verpflichtet, auf seine Mieter einzuwirken.

 

Entscheidung

Die mit dem Bordellbetrieb verbundene Lärmbelästigung muß der Nachbareigentümer nicht hinnehmen. Das Haus liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Er kann vom anderen verlangen, daß jener den Bordellbetrieb seiner Mieter in der benachbarten Haushälfte nicht länger duldet. Der Grundstückseigentümer ist für Störungshandlungen seiner Mieter verantwortlich. Er ist daher dazu verpflichtet, die Störungen zu unterlassen (§§ 1004 Abs. 1, 906 BGB), wenn seine Mieter auf das Nachbargrundstück einwirken und die dort anwesenden Personen derart belästigen, daß ihr gesundheitliches Wohlbefinden gestört oder ein körperliches Unbehagen bei ihnen hervorgerufen wird.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 09.01.1998, 6 U 177/97

Fazit:

Der Nachbareigentümer hatte hier übrigens die Androhung eines Ordnungsgeldes beantragt. Diese hatte zu unterbleiben. Ein Ordnungsgeld wird nur verhängt, wenn ein genau zu bezeichnendes Handeln unterbleiben soll. Wird vom Vermieter verlangt, daß er den Bordellbetrieb seines Mieters nicht duldet, verlangt man von ihm nicht Unterlassung, sondern ein Handeln. Ein Handeln kann aber durch die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht erzwungen werden.

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