1 Leitsatz

Wird ein Mitmieter, der sich wegen nächtlichen ruhestörenden Lärms beschwert, deswegen bedroht, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB.

2 Normenkette

§ 543 Abs. 1, 3 BGB; § 201a Abs. 4 StGB

3 Das Problem

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis außerordentlich und fristlos, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann. Die Androhung von Gewalt rechtfertigt regelmäßig eine außerordentliche Kündigung; es sei denn, der Bedrohte hat Anlass zur Gewaltandrohung gegeben.

4 Die Entscheidung

In dem vom AG Berlin-Köpenick entschiedenen Fall beschwerte sich ein Mitmieter bei dem beklagten Mieter, weil dieser auch noch nach Mitternacht laute Musik gehört hatte. Daraufhin drohte der Mieter dem Mitmieter, ihn umzubringen, wenn er sich noch einmal beschweren sollte. Als sich der Mitmieter einige Tage später erneut über laute Musik nach Mitternacht beschwerte, bedrohte ihn der Mieter mit einem Holz, das einem Baseballschläger ähnelte und den Worten: "Ich werde dich umbringen." Die darauf erfolgte Kündigung des Vermieters sah das Gericht als rechtens an und gab der Räumungsklage statt.

Der Mitmieter habe sich wegen der Ruhestörung zu Recht beschwert, daher keinerlei Anlass zu dieser Gewaltandrohung gegeben. Dabei hat das Gericht das von dem bedrohten Mieter per Handy aufgenommene Video als Beweis verwertet, da dieser zur Aufnahme befugt war, um seine berechtigten Interessen wahrzunehmen (§ 201a Abs. 4 StGB). Eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich, weil das Vertrauensverhältnis durch die Drohung nachhaltig zerstört ist und durch eine Aufforderung, zukünftige Drohungen zu unterlassen, nicht wiederhergestellt werden kann. Letztlich hatte der gekündigte Mieter dem Vermieter auch die Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

5 Entscheidung

AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 7.1.2022, 3 C 33/21

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