Kurzbeschreibung

Der Auftragnehmer stellt nach Prüfung der Planungsvorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder aber der Vorunternehmerleistungen fest, dass diese eventuell später zu Mängeln an seinem Werk führen könnten, sofern er die bei ihm beauftragte Leistung ohne Weiteres ausführt. Er hat deshalb sowohl beim VOB/B- als auch beim BGB-Bauvertrag Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anzumelden.

Mitteilungsschreiben

Anschrift Auftraggeber  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Bedenken wegen der vorgesehenen Art der Ausführung gem. § 4 Abs. 3 VOB/B

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B haben wir Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der von Auftraggeberseite gelieferten Stoffe oder Bauteile oder die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich mitzuteilen.[1]

Eine Überprüfung am Bauvorhaben ergab, dass folgende Bedenken auf unserer Seite bestehen:[2]

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Wir vertreten die Auffassung, dass die genannten Punkte eventuell zu später auftretenden Mängeln führen könnten, weil

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Wir bitten Sie daher, die von uns dargestellten Punkte zu prüfen und uns möglichst kurzfristig Mitteilung darüber zukommen zu lassen, ob unseren Bedenken Rechnung getragen wird oder aber die Werkleistung wie vertraglich vereinbart ausgeführt werden soll.

Wir bitten um Stellungnahme bis zum _______________.

Sollten wir bis zum genannten Termin von Ihrer Seite eine Stellungnahme nicht erhalten, gehen wir davon aus, dass die von uns vorgetragenen Bedenken von Ihnen nicht geteilt werden und dass die Leistung entsprechend dem Bauvertrag ausgeführt werden soll.[3]

Wir weisen indessen lediglich vorsorglich darauf hin, dass, sollten unsere Bedenken berechtigt sein und aus diesem Grund zu einem späteren Zeitpunkt Mängel oder Schäden auftreten, wir gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B insoweit von der Gewährleistung frei sind.[4]

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Bedenken sind grundsätzlich unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftraggeber zu äußern. Bedenkenanmeldungen gegenüber dem objektüberwachenden Architekten sind insbesondere dann problematisch, wenn sich die geäußerten Bedenken gegen die Planungsleistung des Architekten richten oder aber, wenn für den Auftragnehmer erkennbar ist, dass sich der Architekt den vorgebrachten Bedenken verschließt (BGH, Urteil v. 19.12.1996, VII ZR 309/95, BauR 1997 S. 301; OLG Schleswig, Urteil v. 11.4.2014, 1 U 10/13, IBR 2016 S. 137). Eine Bedenkenanmeldung (§ 4 Abs. 3 VOB/B) ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Auftraggeber bereits anderweitig von der Problematik umfassend und lückenlos Kenntnis hat (OLG Dresden, Urteil v. 6.10.2015, 9 U 272/15, IBR 2015 S. 654; OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.3.2003, 5 U 71/01, BauR 2004 S. 99).
[2] Die angemeldeten Bedenken müssen eindeutig formuliert werden. Die Bedenkenanmeldung muss zur rechten Zeit, in der gebotenen Form, verständlich und gegenüber dem Auftraggeber erfolgen. Durch die Begründung der Bedenken muss der Auftraggeber die Möglichkeit erhalten, diese prüfen und würdigen zu können. Vom Auftragnehmer wird nicht verlangt, dass er alternative Ausführungsmöglichkeiten vorschlägt und u. U. für diese Vorschläge das Planungsrisiko übernimmt.

Überhaupt sollte der Auftragnehmer bei der Formulierung von Bedenkenmitteilungen nicht zimperlich sein; sie können nur helfen, nicht schaden: Auch die unberechtigte Bedenkenanmeldung eines Unternehmers stellt regelmäßig keine Vertragsverletzung und keine Erfüllungsverweigerung dar, sodass der Auftraggeber insoweit keinen wichtigen Grund zur Kündigung hat. Vielmehr dienen derartige Hinweise dem Interesse beider Vertragspartner an einer mangelfreien Bauleistung (OLG Naumburg, Urteil v. 2.10.2008, 1 U 42/08, IBR 2009 S. 136; OLG Schleswig, Urteil v. 1.9.2004, 9 U 38/03, BauR 2005 S. 1066).

[3] Teilt der Auftraggeber die angemeldeten Bedenken nicht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Vertragsleistung wie beauftragt zu erbringen. Zu Ausnahmen siehe Muster "Bedenken gegen die Art der Ausführung, Schadenseintritt".
[4] Teilt der Auftraggeber die Bedenken und wählt er eine andere Art der Ausführung, ist diese vom Auftragnehmer unverzüglich zu befolgen. Der Auftragnehmer muss zum einen prüfen, ob sich durch die geänderte Anordnung auch die Vergütung ändert (u. U. Nachtragsmöglichkeit nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B) und zum anderen, ob sich die geänderte Anordnung auf die vereinbarte Bauzeit auswirkt (u. U. Anmeldung einer Behinderung nach § 6 Abs. 1 VOB/B).

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