Kurzbeschreibung
Der Auftragnehmer stellt nach Prüfung der Planungsvorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder aber der Vorunternehmerleistungen fest, dass diese eventuell später zu Mängeln an seinem Werk führen könnten, sofern er die bei ihm beauftragte Leistung ohne Weiteres ausführt. Er hat deshalb sowohl beim VOB/B- als auch beim BGB-Bauvertrag Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anzumelden.
Mitteilungsschreiben
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Anschrift Auftraggeber | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Bedenken wegen der vorgesehenen Art der Ausführung gem. § 4 Abs. 3 VOB/B
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B haben wir Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der von Auftraggeberseite gelieferten Stoffe oder Bauteile oder die Leistungen anderer Unternehmer unverzüglich mitzuteilen.[1]
Eine Überprüfung am Bauvorhaben ergab, dass folgende Bedenken auf unserer Seite bestehen:[2]
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Wir vertreten die Auffassung, dass die genannten Punkte eventuell zu später auftretenden Mängeln führen könnten, weil
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Wir bitten Sie daher, die von uns dargestellten Punkte zu prüfen und uns möglichst kurzfristig Mitteilung darüber zukommen zu lassen, ob unseren Bedenken Rechnung getragen wird oder aber die Werkleistung wie vertraglich vereinbart ausgeführt werden soll.
Wir bitten um Stellungnahme bis zum _______________.
Sollten wir bis zum genannten Termin von Ihrer Seite eine Stellungnahme nicht erhalten, gehen wir davon aus, dass die von uns vorgetragenen Bedenken von Ihnen nicht geteilt werden und dass die Leistung entsprechend dem Bauvertrag ausgeführt werden soll.[3]
Wir weisen indessen lediglich vorsorglich darauf hin, dass, sollten unsere Bedenken berechtigt sein und aus diesem Grund zu einem späteren Zeitpunkt Mängel oder Schäden auftreten, wir gemäß § 13 Abs. 3 VOB/B insoweit von der Gewährleistung frei sind.[4]
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Überhaupt sollte der Auftragnehmer bei der Formulierung von Bedenkenmitteilungen nicht zimperlich sein; sie können nur helfen, nicht schaden: Auch die unberechtigte Bedenkenanmeldung eines Unternehmers stellt regelmäßig keine Vertragsverletzung und keine Erfüllungsverweigerung dar, sodass der Auftraggeber insoweit keinen wichtigen Grund zur Kündigung hat. Vielmehr dienen derartige Hinweise dem Interesse beider Vertragspartner an einer mangelfreien Bauleistung (OLG Naumburg, Urteil v. 2.10.2008, 1 U 42/08, IBR 2009 S. 136; OLG Schleswig, Urteil v. 1.9.2004, 9 U 38/03, BauR 2005 S. 1066).
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