(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
3. |
einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BeamtStG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist, |
anerkannt werden. Das Nähere, insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.
(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.
(3) 1Für öffentliche Leistungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige Behörde Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) in entsprechender Anwendung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz (ThürVwKostOAnerkG) in der jeweils geltenden Fassung. 2Auf Verlangen sind dem Antragsteller die Grundlagen für die Verwaltungskostenentscheidung vorab mitzuteilen.
(4) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 16 keine Anwendung.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen