(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

 

1.

der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49), in der jeweils geltenden Fassung,

 

2.

eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder

 

3.

einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BeamtStG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

anerkannt werden. Das Nähere, insbesondere die Anerkennungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Ausgleichsmaßnahmen im Einzelnen, wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

 

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

 

(3) 1Für öffentliche Leistungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige Behörde Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) in entsprechender Anwendung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für öffentliche Leistungen nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz (ThürVwKostOAnerkG) in der jeweils geltenden Fassung. 2Auf Verlangen sind dem Antragsteller die Grundlagen für die Verwaltungskostenentscheidung vorab mitzuteilen.

 

(4) Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 16 keine Anwendung.

[1] § 20 geändert durch Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen und zur Umsetzung des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region. Anzuwenden ab 01.05.2014.

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