(1) Wird eine Teilzeitbeschäftigung oder eine langfristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamten allgemein auf die Folgen reduzierter Arbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen.

 

(2) 1Eine Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. 2Eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe vorliegen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung entsprechend.

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