(1) Die Rücknahme einer Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde vorgenommen; sie ist den Beamten, im Fall ihres Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, zuzustellen.

 

(2) Die Rücknahme muss in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BeamtStG innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat.

 

(3) § 6 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

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