(1) 1Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind
1. |
Staatssekretärin und Staatssekretär, |
2. |
Sprecherin der Landesregierung oder Sprecher der Landesregierung, |
3. |
Landesbeauftragte für regionale Landesentwicklung und Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung, |
4. |
Landespolizeipräsidentin oder Landespolizeipräsident sowie |
5. |
Verfassungsschutzpräsidentin oder Verfassungsschutzpräsident. |
2Zuständig für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist die Landesregierung.
(2) 1Die Ämter nach Absatz 1 sind einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 einer der in § 13 Abs. 2 genannten Fachrichtungen zugeordnet. 2War einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem ein Amt nach Absatz 1 übertragen werden soll, bisher ein Amt einer Laufbahn nach § 13 übertragen, so wird das Amt nach Absatz 1 der Laufbahn der Fachrichtung zugeordnet, der auch das bisherige Amt zugeordnet war.
(3) Die Beamtin oder der Beamte, der oder dem ein Amt nach Absatz 1 übertragen worden ist, tritt wegen des Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er die Altersgrenze gemäß § 35 Abs. 2 erreicht.
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