(1) 1Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
1. |
auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 verwendet werden soll, |
2. |
auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll, |
3. |
auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat, |
4. |
auf Widerruf, wenn der Beamte
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2Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.
(2) Zum Ehrenbeamten kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 4 Absatz 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.
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