(1) 1Die Beamten der Bürgerschaft sind Landesbeamte. 2Ihre Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung werden durch den Präsidenten der Bürgerschaft ausgesprochen. 3Entscheidungen nach § 6 Absatz 3, § 33 Absatz 5 Satz 2, § 45 Absatz 3 und § 75 trifft der Präsident der Bürgerschaft.

 

(2) 1Der Präsident der Bürgerschaft ist abweichend von § 3 Absatz 1 oberste Dienstbehörde der Beamten der Bürgerschaft. 2Er nimmt den von den Beamten der Bürgerschaft dem Staate nach § 62 zu leistenden Diensteid ab.

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