Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 26.05.1992; Aktenzeichen 25 U 1880/91)

LG München II (Entscheidung vom 05.12.1990; Aktenzeichen 5 O 5193/90)

 

Tenor

  • Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 1992 werden zurückgewiesen.
  • Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
 

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Sie streiten um die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern, welche sich auf dem Grundstück der Beklagten befinden.

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in I…, das im Jahr 1975 in einem Bebauungsplan der Gemeinde als Baugrund ausgewiesen wurde. Sie haben es im Jahr 1988 erworben und nach Rodung des Baumbestandes mit einem Zweifamilienhaus bebaut.

Eigentümer des benachbarten Grundstücks sind die Beklagten. In einem Abstand von weniger als 2 m zur Grenze des Grundstücks der Kläger stehen Bäume und Sträucher, die höher als 2 m sind. Einige dieser Gewächse hatten diese Höhe schon vor dem 31.12.1984 überschritten.

Die Kläger haben mit der am 9.10.1990 zum Landgericht erhobenen Klage die Erstattung der Hälfte der von ihnen verauslagten Kosten für eine im April 1990 durchgeführte Abmarkung verlangt und das Zurückschneiden aller über 2 m hohen Bäume und Sträucher begehrt. Sie haben beantragt, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, die auf deren Grundstück stehenden Bäume und Sträucher, die sich in einem Abstand von 2 m und darunter zur Grundstücksgrenze befinden und eine Höhe von mehr als 2 m aufweisen, auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden. Außerdem haben sie beantragt, die Beklagten samtverbindlich zur Zahlung von 592,14 DM nebst Prozeßzinsen zu verurteilen.

Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Gegenüber dem Beseitigungsanspruch haben sie sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat am 5.12.1990 die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 592,14 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 10.10.1990 verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Die Klage sei nur hinsichtlich des Zahlungsanspruchs begründet. Der Anspruch auf Zurückschneiden der Bäume und Sträucher sei nach den Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) verjährt. Die Frist habe bereits 1975 begonnen, als das Grundstück Bauland geworden sei.

Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt und ihren Anspruch auf Zurückschneiden der Bäume und Sträucher weiterverfolgt. Die Beklagten haben die Zurückweisung der Berufung beantragt und im Weg der Anschlußberufung ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 26.5.1992 auf die Berufung der Kläger die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und wie folgt erkannt:

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die auf ihrem Grundstück S.… Weg 36 in I.…, FlurNr. 766/32 und 766/38 stehenden Bäume und Sträucher, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grundstücksgrenze zum Grundstück S.… Weg 38 sich befinden (gemessen von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe) und eine Höhe von mehr als 2 m aufweisen, auf eine Höhe von 2 m zurückzuschneiden. Das gilt nicht für die zwei alten Buchen; insoweit bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger und die Anschlußberufung der Beklagten wurden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wurden den Klägern 18/100 und den Beklagten 82/100 auferlegt. Die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht wurde zugelassen. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 26.5.1992 auf 5.592,14 DM festgesetzt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Beklagten, soweit sie zum Zurückschneiden der Bäume und Sträucher verurteilt worden sind. Sie beantragen, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und die Berufungen der Kläger zurückzuweisen. Hilfsweise beantragen sie, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kläger beantragen, die Revisionen zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Revisionen sind nicht begründet.

I.

Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:

Unstreitig befänden sich auf dem Grundstück der Beklagten Bäume und Sträucher, die über 2 m hoch und weniger als 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt seien. Gemäß Art. 47 Abs. 1 AGBGB könnten die Kläger die Beseitigung dieses Zustands verlangen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 AGBGB habe mit Ablauf des Jahres 1988 begonnen und sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Der Beginn der Frist setze einen verletzenden Zustand voraus, der erst im Jahr 1988 eingetreten sei, als der Wald zum Zweck der Bebauung gerodet worden sei. Vorher sei das Grundstück der Kläger ein Waldgrundstück gewesen, dessen Eigentümer die Einhaltung eines Abstands von 2 m für über 2 m hohe Gewächs...

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