Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug durch Unterlassen. Garantenstellung des Vermieters bei Wegfall des Eigenbedarfs
Leitsatz (redaktionell)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
1. Betrug ist auch dur Unterlassen möglich.
2. Den Vermieter, der nach BGB § 564b Abs 2 Nr 2 gekündigt hat, trifft bei Wegfall des Eigenbedarfs eine strafrechtlich relevante Garantenpflicht, den Mieter auf die veränderte Lage hinzuweisen.
3. Die Garantenpflicht besteht grundsätzlich bis zur Räumung der Wohnung, und zwar auch dann, wenn der Mieter im Vertrauen auf das Vorliegen des Eigenbedarfs, und noch vor dessen Wegfall, mit dem Vermieter einen rechtswirksamen gerichtlichen Räumungsvergleich abgeschlossen hat.
4. Für die seiner Garantenstellung entspringende Pflicht, den Mieter aufzuklären, ist dem Vermieter eine angemessene Frist zuzubilligen, die sich nach dem Einzelfall bestimmt.
5. Verfügungsgegenstand eines Betrugs kann auch der Besitz einer vermögenswerten Wohnung sein, wobei zwischen dessen Verlust durch den Mieter und der Besitzerlangung durch den Vermieter "Stoffgleichheit" besteht.
Orientierungssatz
Vergleiche OLG Zweibrücken, 1982-07-15, 2 Ss 159/82, NJW 1983, 694.
Normenkette
StGB § 263 Abs. 1; BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 10.04.1986; Aktenzeichen 7 Ns 243 Js 43251/85) |
AG München (Entscheidung vom 07.11.1985) |
Fundstellen
Dokument-Index HI537949 |
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