Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 979/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 5153/95)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 18. April 1996 abgeändert.

II. Die Nummern 2 und 3 des Beschlusses des Landgerichts werden aufgehoben; die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Streithelferin gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 8. Februar 1995 werden auch insoweit abgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten aller Rechtszüge haben der Antragsgegner drei Viertel und die Streithelferin ein Viertel zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in keinem Rechtszug zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner war bei Einleitung des Verfahrens Eigentümer eines im Erdgeschoß eines größeren Hauses gelegenen und an die Streithelferin vermieteten Ladens; dieser gehört jetzt der Streithelferin. Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage.

Die Streithelferin ließ zu der Zeit, als sie noch Mieterin des Ladens war, mit Zustimmung des Antragsgegners die weißen fassadenputzbündig eingesetzten Rahmen der Schaufenster entfernen und neue, gelbe Fensterrahmen einbauen, die über die Fassade vorstehen und auf die Metall-Leisten aufgesetzt sind. Daraufhin beschlossen die Wohnungseigentümer am 29.7.1993:

Die WEG beschließt mehrheitlich …, daß bzgl. durchgeführter Renovierungsarbeiten (Streichen der Fensterrahmen, Anbringen von Werbeschildern und Erneuerung der Fensterrahmen) der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Sollte dies nicht erfolgen, wird Firma … (= Verwalterin) beauftragt und bevollmächtigt, Anwaltskanzlei … mit der Durchsetzung der Maßnahme zu beauftragen.

Dieser Beschluß wurde bestandskräftig.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 8.2.1995 den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, die Fensterrahmen zu beseitigen und durch weiße Fensterrahmen in fassadenputzbündiger Ausführung zu ersetzen. Das Landgericht hat auf die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Streithelferin durch Beschluß vom 18.4.1996 in Nr. 1 den Beschluß des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß es den Antragsgegner verpflichtet hat, die Fensterrahmen fachgerecht mit weißer Farbe zu versehen; in Nrn. 2 und 3 hat es den Antrag im übrigen abgewiesen und die weitergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat es dem Antragsteller und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte auferlegt; von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es abgesehen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, ausgeführt:

Die Veräußerung seines Teileigentums durch den Antragsgegner nach Rechtshängigkeit führe zwar dazu, daß der Veräußerer das Verfahren entsprechend § 265 Abs. 2 ZPO in Verfahrensstandschaft für die Streithelferin fortführe. Der geltend gemachte Anspruch auf Wiederherstellung der Fassadenputzbündigkeit der Fensterrahmen, wie sie vor der Fenstersanierung bestanden habe, sei aber nicht begründet. Das Auswechseln der Fensterrahmen stelle zwar eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar. Der Antragsgegner sei auch als Störer anzusehen, da er sich das Handeln der Streithelferin und der von ihr mit der Fenstersanierung beauftragten Handwerker zurechnen lassen müsse. Der Anspruch greife aber nicht durch, weil dadurch, daß die Fensterrahmen – wie aus den übergebenen Fotografien ersichtlich sei – geringfügig über die Fassade vorstünden, den übrigen Wohnungs- und Teileigentümern keine Nachteile im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG erwüchsen. Die Abweichung gegenüber dem vorherigen Zustand stelle für sich genommen eine unerhebliche Beeinträchtigung dar, die nur bei Betrachtung aus der Nähe optisch wahrzunehmen sei. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht aufgrund des bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses vom 29.7.1993 begründet. Dieser Beschluß habe zwar die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Fensterrahmen zum Gegenstand, es ergebe sich aus ihm aber keine Verpflichtung des Antragsgegners, die betreffenden Arbeiten am Gemeinschaftseigentum selbst vornehmen lassen zu müssen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Antragsgegner ist nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 WEG in Verbindung mit dem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 29.7.1993 verpflichtet, die Fensterrahmen fassadenputzbündig wiederherstellen zu lassen.

a) Der Antragsgegner hat mit der Fenstersanierung eine bauliche Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum vorgenommen.

Die Fensterrahmen gehören zum Gemeinschaftseigentum (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 140 f. m.w.N.). Dies ergibt sich hier im übrigen auch aus der Gemeinschaftsordnung, in der es heißt,...

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