Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 25/95)

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1733/95)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 24. November 1995 in Nr. I dahingehend abgeändert, daß die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) – Zweigstelle Sonthofen – vom 4. Juli 1995 insgesamt zurückgewiesen wird.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus zwei Wohnhäusern und einer Tiefgarage bestehenden Wohnanlage. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.

In § 13 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist u.a. bestimmt, daß jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Wohngeldbeiträge zu den Betriebskosten und zu den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung zu leisten. Diese Kosten werden wie folgt näher bestimmt:

b) Betriebskosten

Betriebskosten sind öffentliche und private Lasten des jeweiligen Hauses und des Grundstückes. …

c) Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung ein- schließlich Rücklagen

Die Wohnungseigentümer sind zur Ansammlung einer Instandsetzungsrücklage für das gemeinschaftliche Eigentum verpflichtet. … Für das Eigentum, welches allen Eigentümern zusammen gehört und welches sich nicht lediglich auf den Bestandteil eines Hauses bezieht, also z.B. die Einfriedung eines Grund- stückes oder die Gartengestaltung, sind alle Eigen- tümer des Grundstücks zusammen verpflichtet, die entsprechenden Nachzahlungen gemäß diesen Bestim- mungen zu leisten. …

Für die Ermittlung und Umlage der Betriebskosten und Instandhaltungsrücklage im Fall der Garagen gilt die Bestimmung des § 13 analog.

f) Für die Einrichtungen, die allen Häusern gemeinsam dienen, haben alle Eigentümer zusammen nach den Bestimmungen der Teilungserklärung den Unterhalt zu tragen.

g) Im übrigen haften auch die jeweiligen Eigentümer für Schäden an den einzelnen Häusern und für Schä- den, die im Zusammenhang mit den einzelnen Häusern entstehen getrennt. Dabei ist im Innenverhältnis so zu verfahren, als wenn die Häuser auf getrennten Grundstücken stünden.

In § 14 GO, der die Eigentümerversammlung betrifft, ist u.a. geregelt, daß die Wohnungseigentümerversammlung beschlußfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Stimmanteile vertreten ist, die jeweils zur Abstimmung berufen sind.

Die Tiefgarage weist einen Baumangel auf. Der Bauträger hat nämlich die Rohre für die Hofentwässerung im Bereich der Tiefgarage so verlegt, daß die Tiefgarage nicht die nach den einschlägigen Vorschriften erforderliche Höhe aufweist.

An jedem Tiefgaragenstellplatz ist ein Teileigentumsrecht begründet worden.

Am 4.2.1995 beschlossen die Teileigentümer der Tiefgarage, einen noch dem Bauträger gehörenden Tiefgaragenstellplatz zu erwerben und gegen Verrechnung eines Betrages von 4 500 DM mit dem Kaufpreis auf die Mängelbeseitigung wegen der falschen Verlegung der Abwasserrohre in der Tiefgarage zu verzichten.

Die Antragsteller, denen eine Wohnung, aber kein Tiefgaragenstellplatz gehört, haben beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 4.7.1995 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 24.11.1995 auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller den Beschluß des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung für ungültig erklärt wird, soweit die Tiefgaragengemeinschaft gegenüber dem Bauträger auf die restliche Mängelbeseitigung verzichtet und als Gegenleistung zugunsten der Tiefgaragengemeinschaft einen Minderungsanspruch in Höhe von 4 500 DM vereinbart hat. Im übrigen hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Das Landgericht hat, soweit es den Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt hat und soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, ausgeführt:

Der Mängelbeseitigungsanspruch, auf den die Teileigentümer der Tiefgaragenstellplätze gegen Einräumung eines Minderungsanspruches in Höhe von 4 500 DM verzichtet hätten, betreffe das Gemeinschaftseigentum. Dieser Anspruch stehe den Wohnungs- und Teileigentümern in ihrer Gesamtheit zu, nicht aber allein den Teileigentümern der Tiefgaragenstellplätze. Daran ändere auch eine entsprechende Heranziehung von § 13 GO nichts. Dort werde nämlich nur geregelt, wer die laufenden Betriebskosten zu tragen habe. Die Bestimmung betreffe aber nicht die hier allein interessierende Frage, wem der Anspruch auf eine ordnungsmäßige Herstellung des im...

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