Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 223/98)

AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 44/97)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 15. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für den ersten Rechtszug und für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 4 000 DM festgesetzt. Der Beschluß des Amtsgerichts Regensburg vom 17. Februar 1998 wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Dem Antragsgegner gehört eine im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Die Antragstellerinnen sind die Wohnungseigentümer der darüber liegenden größeren Wohnung. Dem Eigentümer der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung ist an der seiner Wohnung vorgelagerten Gartenfläche ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Diese grenzte der Antragsgegner mit einem Maschendrahtzaun ein, der an mehreren im Boden einbetonierten Pfosten befestigt ist. An dem Zaun entlang pflanzte er eine Hecke.

Die Antragstellerinnen tragen vor, Maschendrahtzaun und Hecke erweckten den falschen Eindruck, bei der Wohnanlage handle es sich um eine Reihenhaussiedlung. Nachteilig sei insbesondere, daß der Anschein hervorgerufen werde, ihre Wohnung sei Teil eines Reihenhauses und kleiner als dies tatsächlich der Fall sei.

Die Antragstellerinnen haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Zaun und die Hecke zu beseitigen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 17.2.1998 den Antragsgegner verpflichtet, den Zaun zu entfernen; im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 15.7.1998 auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners den Beschluß des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß auch der Antrag auf Entfernung des Zauns abgewiesen wird. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen hat es zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Ein Anspruch auf Beseitigung des Zaunes bestehe nicht. Die Kammer habe einen Augenschein eingenommen; dabei habe sie festgestellt, daß der Gesamteindruck der Anlage durch den Gartenzaun nicht nachteilig beeinträchtigt werde. Unerheblich sei, ob Passanten den Eindruck haben könnten, es handle sich um eine Reihenhaussiedlung.

Auch die Beseitigung der Hecke könne nicht verlangt werden. Aufgrund des dem Antragsgegner eingeräumten Sondernutzungsrechtes stehe ihm das Recht zur Bepflanzung zu. Die vom Antragsgegner angepflanzten Stauden seien nicht einmal 1 m hoch. Weder die Sicht der Antragstellerinnen noch der Lichteinfall in ihre Wohnung werde durch die Bepflanzung beeinträchtigt. Die Bepflanzung entspreche auch dem Erscheinungsbild der Wohnanlage und der näheren Umgebung.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Der geltend gemachte Beseitungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG besteht nicht.

a) Richtig geht das Landgericht davon aus, daß die Errichtung des Zauns eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf WuM 1997, 187; KG WuM 1997, 241). Die Zustimmung der Antragstellerinnen zu dieser baulichen Veränderung wäre nur dann entbehrlich, wenn sie durch das Aufstellen des Zaunes keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erlitten. Ein solcher Nachteil kann auch in einer nicht ganz unerheblichen nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen (BayObLG WuM 1998, 563 m.w.N.). Ob dies der Fall ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter.

Zu Recht führt das Landgericht aus, daß ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche die Befugnis umfaßt, diese gärtnerisch zu gestalten (BayObLG WE 1991, 163; OLG Köln NJW-RR 1997, 14). Der Nutzung sind jedoch wie beim Sondereigentum durch das Gesetz und die Rechte Dritter (§ 13 Abs. 1 WEG) Grenzen gesetzt. Die sich für den Sondernutzungsberechtigten bei der Bepflanzung ergebenden Verpflichtungen sind in § 14 Nr. 1 WEG näher umschrieben. Danach darf er von dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums nur in solcher Weise Gebrauch machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Somit kann im Einzelfall die gärtnerische Gestaltung durch den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten Beschränkungen unterworfen sein (BayObLG WE 1997, 275).

b) Das Landgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat aufgrund eines Augenscheins festgestellt, daß Zaun und Bepflanzung dem Erscheinungsbild der Wohnanlage und ...

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