Entscheidungsstichwort (Thema)

Klarstellung einer Eigentümereintragung. Miterbengemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird für mehrere gemeinschaftlich ein Recht – dazu gehört auch das Eigentum – im Grundbuch eingetragen, soll das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet werden (§ 47 GBO). Bei der Bestimmung des § 47 GBO handelt es sich zwar nur um eine Ordnungsvorschrift. Fehlt aber die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses, so ist die Eintragung unvollständig und damit ebenso unrichtig, wie bei einer unzutreffenden Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses.

2. Nach § 2033 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil am Nachlaß, entweder im Ganzen oder in der Weise verfügen, daß er einen Bruchteil davon auf eine andere Person oder seinen Erbanteil nach Bruchteilen auf mehrere andere Personen übertragt (BGH NJW 1963, 1610 m.w.Nachw.). Über seinen Anteil an einem einzelnen Nachlaßgegenstand kann er jedoch nicht verfugen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Soweit danach ein Anteil am Nachlaß übertragen werden kann, kann er auch verpfändet (§§ 1273, 1274 BGB) oder gepfändet (§§ 851, 857, 859 ZPO) werden.

 

Normenkette

GBO § 47; BGB § 2033 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 29.03.1990; Aktenzeichen 1 T 3501/90)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 29. März 1990 und des Amtsgerichts –Grundbuchamt – München vom 9. Januar 1990 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eigentümereintragung dahin klarzustellen, daß die zwischen einzelnen Miterben der als Grundstückseigentümerin eingetragenen Erbengemeinschaft bestehenden Untergemeinschaften in der Form von Erbengemeinschaften einschließlich ihrer einzelnen Mitglieder und des Gemeinschaftsverhältnisses kenntlich gemacht werden.

 

Tatbestand

I.

Die ursprünglich im Grundbuch eingetragene Grundstückseigentümerin ist von mehreren Personen in Erbengemeinschaft beerbt worden. Inzwischen sind zwei Miterben ihrerseits von jeweils mehreren Personen in Erbengemeinschaft beerbt worden. An die Stelle von zwei weiteren Miterben der früheren Alleineigentümerin ist jeweils deren Rechtsnachfolger getreten. Den verschiedenen Erbengemeinschaften gehören zum Teil jeweils dieselben Personen an.

In Abteilung I des Grundbuchs sind nach Umschreibung auf das Loseblattgrundbuch nunmehr unter einer laufenden Nummer und den Buchstaben a bis m sämtliche Mitglieder der mehreren Erbengemeinschaften mit der einheitlichen Bezeichnung des für die Gemeinschaft maßgebenden Rechtsverhältnisses als Erbengemeinschaft eingetragen.

Der Beteiligte ist einer der Miterben. Er hat beim Grundbuchamt beantragt, die Eigentümereintragung dahin zu berichtigen, daß die verschiedenen Untergemeinschaften kenntlich gemacht werden. Das Grundbuchamt hat den Antrag am 9.1.1990 abgewiesen, das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 29.3.1990 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Beteiligte mochte erreichen, daß die Fassung der Eigentümereintragung klargestellt wird: Es soll aus dem Grundbuch ersichtlich sein, daß einzelne Miterben der als Eigentümerin eingetragenen Erbengemeinschaft wiederum mehrere in einer anderen Erbengemeinschaft verbundene Miterben sind. Mit diesem Ziel ist die unbeschrankte, also nicht nur auf die Eintragung eines Amtswiderspruchs beschrankte (vgl. § 71 Abs. 2 GBO), weitere Beschwerde zulässig (BayObLGZ 1988, 124/126; Horber/Demharter GBO 18. Aufl. § 53 Anm. 3 a und § 71 Anm. 13 d).

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Es handle sich nicht um einen Berichtigungsantrag, sondern um eine Anregung auf Klarstellung. Die Eintragung entspreche jedoch dem Gesetz, weil sie das Gemeinschaftsverhältnis zutreffend als Erbengemeinschaft angebe. Da es sich auch bei den Untergemeinschaften um Erbengemeinschaften handle, genüge die einmalige Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses als Erbengemeinschaft. Etwas anderes konnte gelten, wenn es sich bei einer Untergemeinschaft um eine Bruchteilsgemeinschaft oder eine andere Gesamthandsgemeinschaft als eine Erbengemeinschaft handeln wurde. Die vom Beteiligten vorgeschlagene Form der Eintragung sei zwar möglich, aber rechtlich nicht geboten.

2. Die Entscheidung halt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Gegenstand einer Klarstellung kann niemals eine sachliche Änderung oder Berichtigung einer Eintragung sein. Eine klarstellende Eintragung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn eine inhaltlich richtige Eintragung die Rechtslage nicht in einer Weise darstellt, die Zweifel ausschließt; die Klarstellung muß geeignet sein, mögliche Zweifel zu beseitigen (BayObLG aaO).

Als Eigentümerin des Grundstücks ist im Grundbuch rechtlich zutreffend die Erbengemeinschaft nach der ursprünglichen Alleineigentümerin eingetragen. Auch sind sämtliche Miterben dieser Erbengemeinschaft aufgeführt. Als Gemeinschaftsverhältnis ist die Erbengemeinschaft angegeben. Allerdings ist aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, daß einzelne ...

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