Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung einer Reallast. Grundbuchrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ob ein Löschungsverfahren wegen Gegenstandslosigkeit eines Rechts einzuleiten ist, ferner ob ein eingeleitetes Verfahren durchzuführen oder wieder einzustellen ist, entscheidet gemäß § 85 Abs. 2 GBO das Grundbuchamt nach freiem Ermessen.

2. Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens kann von einem Beteiligten nicht beantragt, sondern nur angeregt werden. Geschieht dies, so hat das Grundbuchamt seine ablehnende Entscheidung zu begründen (§ 86 GBO).

 

Normenkette

BGB §§ 873, 1105, 1110; GBO §§ 13, 19, 22, 85, 85 Abs. 2, § 86; ZPO § 322

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 26.02.1988; Aktenzeichen 4 T 2951/87)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 26. Februar 1988 wird verworfen, soweit die Löschung der Reallast wegen Gegenstandslosigkeit verlangt wird. Im übrigen wird die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kostenausspruch im Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Rosenheim, Zweigstelle Bad Aibling vom 31. Juli 1987 entfällt.

 

Tatbestand

I.

Im Grundbuch für das jetzt im Eigentum der Beteiligten zu 1 stehende Grundstück wurde am 9.11.1961 für die Eheleute Josef und Maria S. als Gesamtberechtigte eine Reallast, bestehend aus der Verpflichtung zur Stromlieferung und Barentschädigung gemäß Bewilligung vom 21.2.1961 eingetragen. Nach dem Tod von Maria S. wurde die zu ihren Gunsten eingetragene Reallast am 5.12.1979 gelöscht. Am 29.10.1983 ist auch Josef S. gestorben. Seine Erben traten die Reallast am 9.9.1986 an den Beteiligten zu 2 ab, der am 17.9.1986 als Berechtigter im Grundbuch eingetragen wurde.

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Reallast zu löschen. Das Grundbuchamt hat den Antrag am 31.7.1987 abgewiesen und der Beteiligten zu 1 die Kosten auferlegt. Die Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 26.2.1988 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Eine Grundbuchunrichtigkeit sei nicht nachgewiesen. Der Unrichtigkeitsnachweis könne nicht mit dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28.11.1979 geführt werden. Aufgrund dieses Urteils stehe lediglich rechtskräftig fest, daß die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 über die erzeugten Kilowattstunden Auskunft zu erteilen habe. In dem Urteil sei im Zusammenhang mit einer Abtretung seitens der Eheleute S. ausgeführt, daß die Reallast den Geschwistern des Beteiligten zu 2 nicht zustehe. Damit sei nichts darüber gesagt, ob sie im Weg der Erbfolge Berechtigte der Reallast geworden seien. Außerdem seien in dem Urteil Vorgänge angesprochen, die schuldrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hätten. Im übrigen werde auf den Beschluß vom 18.1.1985 Bezug genommen.

In diesem Beschluß des Landgerichts ist ausgeführt, eine subjektiv-persönliche Reallast, wie sie hier vorliege, sei grundsätzlich vererblich und übertragbar. Die Reallast sei ihrer Natur nach nicht auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt. Eine solche Beschränkung sei auch nicht durch Rechtsgeschäft herbeigeführt worden. Es sei weder offenkundig noch nachgewiesen, daß die Reallast aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegenstandslos sei. Der Gegenstand, auf den sich das Recht beziehe, sei noch vorhanden; ebenso ein Berechtigter in der Person eines Rechtsnachfolgers des seinerzeit eingetragenen Berechtigten. Daß der Beteiligte zu 2 seit einiger Zeit Strom anderwärts beziehe, mache die Ausübung des Rechts nicht auf Dauer unmöglich und damit gegenstandslos.

2. Soweit die Beteiligte zu 1 mit der weiteren Beschwerde die Löschung der Reallast als gegenstandslos verlangt, ist ihr Rechtsmittel unzulässig.

Ob ein Löschungsverfahren wegen Gegenstandslosigkeit eines Rechts einzuleiten ist, ferner ob ein eingeleitetes Verfahren durchzuführen oder wieder einzustellen ist, entscheidet gemäß § 85 Abs. 2 GBO das Grundbuchamt nach freiem Ermessen. Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens kann von einem Beteiligten nicht beantragt, sondern nur angeregt werden (BayObLGZ 1973, 272/273; Horber/Demharter GBO 17. Aufl. § 84 Anm. 5). Geschieht dies, so hat das Grundbuchamt seine ablehnende Entscheidung zu begründen (§ 86 GBO).

Das Grundbuchamt hat im vorliegenden Fall dahin entschieden, daß der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Löschung der Reallast wegen Grundbuchunrichtigkeit zurückgewiesen wird. Die Löschung der Reallast wegen Gegenstandslosigkeit ist weder Gegenstand des Entscheidungssatzes, noch hat sich das Grundbuchamt in den Gründen seiner Entscheidung mit ihr auseinandergesetzt. Sie war auch in dem Löschungsantrag der Beteiligten zu 1 nicht angeregt worden. Auch die Beschwerdebegründung enthält eine solche Anregung nicht. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Landgericht, soweit es in der angefochtenen Entscheidung auf seinen Beschluß vom 18.1.1985 Bezug genommen hat, auch seine dar...

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