Entscheidungsstichwort (Thema)

Nottestament

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Formvoraussetzungen eines Nottestamens gemäß § 2250 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

BGB § 2249 Abs. 6, § 2250 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 04.12.1989; Aktenzeichen 5 T 1187/89)

AG Aichach (Aktenzeichen VI 265/88)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 10 gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 4. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 10 hat die den Beteiligten zu 4 und 5 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Am 12.5.1988 verstarb die mit dem Beteiligten zu 10 in kinderloser Ehe verheiratete Erblasserin …. Aus der ersten, durch Tod aufgelösten Ehe ihres verstorbenen Vaters sind die Beteiligten zu 6 und 11 hervorgegangen sowie ein weiterer verstorbener Bruder, dessen Söhne die Beteiligten zu 7, 8 und 9 sind. Die Beteiligten zu 4 und 5 sind Schwestern der Erblasserin, die aus der zweiten Ehe ihres Vaters mit ihrer ebenfalls bereits verstorbenen Mutter stammen. Der Beteiligte zu 2 ist ein Sohn der Beteiligten zu 5. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Töchter der Beteiligten zu 4.

Der Nachlaß besteht aus Bankguthaben sowie Grundstücken, deren Wert noch nicht festgestellt wurde.

Die Erblasserin hatte in einer von ihrem Ehemann geschriebenen und lediglich von ihr unterschriebenen letztwilligen Verfügung vom 20.3.1988 ihr ganzes Vermögen ihrem Ehemann „zur Verwaltung” überlassen und für den Fall seiner Wiederverehelichung oder seines Todes die Beteiligten zu 1 bis 3 als „Haupterben” eingesetzt. Am 11.5.1988, also einen Tag vor ihrem Tod, errichtete sie im Krankenhaus ein Nottestament, das in Anwesenheit des Stationsarztes, einer Krankenschwester und eines Pflegers vom Beteiligten zu 2 geschrieben und von ihr unterschrieben wurde, nachdem es ihr vom Stationsarzt vorgelesen worden war. Die Urkunde lautete auszugsweise wie folgt:

Not-Testament:

Zeuge Stationsarzt

eine Krankenschwester

ein Pfleger

Mein letzter Wille.

Im Vollbesitz meiner geistigen u. körperlichen Kräfte verfüge ist, daß nach meinen Tode mein Mann … zunächst Vorerbe sein soll.

Der Verkauf des Erbes ist ausgeschlossen. Nach dem Tode meines Mannes oder bei Wiederverheiraten soll alles was ich besitze 1/2 auf meinen Neffen …(= Bet. zu 2) … gehen.

1/4 an …(= Bet. zu 3) …, sowie 1/4 an … (= Bet. zu 1).

Meine vier noch lebenden Geschwister sind vom Erbe ausgeschlossen.

… (= Bet. zu 2) hat nach Erhalt seines Erbes seiner Mutter … (= Bet. zu 5). … 10.000 DM zu übergeben.

Die zugezogenen Zeugen, nämlich der Arzt, die Schwester und der Pfleger, haben der im Eingang der Urkunde angeführten Bezeichnung eigenhändig ihren Namen beigefügt.

Der Beteiligte zu 10 hat am 14.2.1989 beim Nachlaßgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, demzufolge seine Ehefrau kraft Gesetzes von ihm selbst zu 3/4, von den Beteiligten zu 4 und 5 je zu 7/80, den Beteiligten zu 6 und 11 je zu 1/40 und den Beteiligten zu 7 bis 9 je zu 1/120 beerbt worden sei. Diesem Antrag traten die Beteiligten zu 1 bis 5 entgegen. Sie sind im Gegensatz zur Meinung des Beteiligten zu 10 der Ansicht, das Nottestament sei wirksam.

Mit Beschluß vom 27.2.1989 kündigte das Nachlaßgericht an, es werde den vom Beteiligten zu 10 beantragten Erbschein erteilen, falls nicht Beschwerde eingelegt werde. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 bis 5 Beschwerde erhoben. Die Beteiligte zu 5 hat mit einem beim Nachlaßgericht am 18.3.1989 eingereichten Schriftsatz vom 16.3.1989 beantragt, einen Erbschein zu erteilen, demzufolge die Erblasserin von ihrem Ehemann als Vorerbe beerbt worden sei, und daß sie im Fall seines Todes oder seiner Wiederverheiratung vom Beteiligten zu 2 zur Hälfte sowie von den Beteiligten zu 1 und 3 je zu 1/4 beerbt werde. Das Nachlaßgericht hat am 16.3.1989 den Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 nicht abgeholfen und den Beschwerdeschriftsatz der Beteiligten zu 5 mit Verfügung vom 21.3.1989 an das Landgericht weitergeleitet.

Das Landgericht hat durch einen beauftragten Richter der Beschwerdekammer den Stationsarzt als Zeugen vernommen. Mit Beschluß vom 4.12.1989 hat es die Entscheidung des Nachlaßgerichts aufgehoben (Nr. I) und das Nachlaßgericht angewiesen, über die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1 bis 5 „unter Beachtung der nachfolgenden Gründe” neu zu entscheiden (Nr. II).

Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 10. Er beantragt, die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und das Nachlaßgericht anzuweisen, ihm einen Erbschein gemäß dem Beschluß vom 27.2.1989 zu erteilen. Die Beteiligten zu 4 und 5 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.

Mit ihren beim Nachlaßgericht eingereichten Schreiben vom 17. und 24.1.1990 haben die Beteiligten zu 1 bis 3 die Erteilung eines Erbscheins beantragt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Entgegen der Ansicht des Nachlaßgerichts könne ni...

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